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Macht der Schuldner selbst eine Erfindung, so unterliegt diese bereits vor der Anmeldung zum Patent der Zwangsvollstreckung und fällt damit in die Insolvenzmasse. Das gilt allerdings erst dann, wenn der Erfinder selbst kundgetan hat, die Erfindung wirtschaftlich nutzen zu wollen.1)
Entscheidet sich der Schuldner gegen eine wirtschaftliche Verwertung, lässt er sie also ungenutzt, besteht die Möglichkeit des Insolvenzbeschlags nicht.2)
§ 6 PatG → Recht auf das Patent
→ Recht auf die Erfindung
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