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§ 9 Satz 2 PatG [→ Verbietungsrechte] verleiht dem Patentinhaber das Recht, Dritten die Nutzung des geschützten Erzeugnisses, die Anwendung oder das Angebot des geschützten Verfahrens sowie die Verwendung oder den Vertrieb der durch das Verfahren hergestellten Erzeugnisse zu verbieten.
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