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§ 6 S. 1 PatG → Recht auf das Patent
§ 6 S. 2 PatG → Erfindergemeinschaft, Patentgemeinschaft
§ 6 S. 3 PatG → Prioritätsgrundsatz
§ 37 PatG → Erfinderbenennung
§ 63 PatG → Erfindernennung
→ Erfindung
→ Entwicklungstätigkeit
→ Erprobungstätigkeit
Das Recht auf das Patent setzt ein Recht des Erfinders an seiner Erfindung voraus. Nur weil der Erfinder ein solches Recht hat und dieses mit der technischen Erkenntnis und deren Verlautbarung entsteht, kann dem Erfinder ein Recht auf ein Schutzrecht erwachsen. Bereits dieses Recht an der Erfindung schützt die Rechtsordnung, zwar nicht in gleicher Weise umfassend wie das Recht auf das Schutzrecht, aber gegen bestimmte, die Erfindung ausnutzende Handlungen Dritter.1)
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