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Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders [→ Recht auf das Patent] nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Patentamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.
§ 7 (2) PatG → Priorität bei widerrechtlicher Entnahme
§ 6 PatG → Recht auf das Patent
Das Recht auf das Patent steht zwar dem Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger zu (§ 6 PatG), das Patentamt darf die sachliche Berechtigung des Anmelders aber im Erteilungsverfahren nicht nachprüfen, sondern muss die Erfinderbenennung (§ 37 PatG) genügen lassen und hat - nach dem Anmelderprinzip - von der Berechtigung des Anmelders auszugehen, § 7 Abs. 1 PatG.1)
Mit diesem Anspruch des Anmelders auf Patenterteilung wird eine mögliche Beeinträchtigung des Rechts auf das Patent in Kauf genommen, um das Patentamt zu entlasten.2)
Dem Berechtigten bleibt es dann nach der Patenterteilung allerdings selbst überlassen, seine Rechte wegen widerrechtlicher Entnahme mit den gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelfen durchzusetzen, entweder mit dem Einspruch gemäß § 59 Abs. 1 i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG, der Nichtigkeitsklage gemäß § 81 i. V. m. §§ 22, 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG oder der sog. Vindikationsklage gemäß § 8 PatG.3)
PatG, 1. Abschnitt → Das Patent
Definiert die Anforderungen für die Patentierbarkeit von Erfindungen, legt Einschränkungen fest, regelt die Rechte der Erfinder und Patentanmelder, und beschreibt die Verwaltung von Patenten, einschließlich ihrer Laufzeit, Übertragung, und Bedingungen unter denen Patente widerrufen oder für nichtig erklärt werden können.
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