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patentrecht:erfindergemeinschaft

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Erfindergemeinschaft

§ 6 S. 2 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Rechte einer Erfindergemeinschaft.

§ 6 S. 2 PatG

Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu.

Tätigen mehrere Erfinder gemeinsam eine Erfindung, so besteht eine Erfindergemeinschaft (§ 6 S. 2 PatG).

Den Miterfindern einer Erfindung steht das Erfinderrecht - in seiner vermögensrechtlichen Ausgestaltung und soweit keine anderen Regelungen getroffen wurden - in einer Bruchteilsgemeinschaft zu.

Die Rechte aus dem Patent (bzw. der Anmeldung) üben mehrere Mitinhaber in Patentgemeinschaft aus. Geht die Anmeldung einer Erfindung zum Patent teilweise auf den Beitrag eines anderen als des Anmelders zurück, kann ein Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung in Betracht kommen.

Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht auf das Patent dem zu, der die Erfindung zuerst beim Patentamt angemeldet hat [→ Prioritätsgrundsatz].

Miterfindern steht nach § 6 Satz 2 PatG das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu. Das weist auch die Möglichkeit, die Erfindung zu nutzen, den Miterfindern zu.1)

Dritte, die sich ohne Rechtsgrund in Widerspruch zu der durch § 6 Satz 2 PatG gesetzlich normierten Zuweisung verhalten, insbesondere ohne Rechtsgrund die Erfindung benutzen, haften deshalb den Miterfindern jedenfalls nach Bereicherungsrecht. Da es um die Verletzung eines gemeinschaftlichen Rechts geht, steht auch dieser Anspruch den Miterfindern nur gemeinschaftlich zu.2) Die entsprechende Klage kann jedoch nicht nur von den Miterfindern gemeinsam, sondern auch von einem Miterfinder allein erhoben und durchgeführt werden. Das folgt aus § 432 Abs. 1 BGB, der nach höchstrichterlicher Rechtsprechung bei Bruchteilsgemeinschaften heranzuziehen ist3).

Eine Patentgemeinschaft entsteht nach § 6 S. 2 PatG dadurch, dass mehrere in Erfindergemeinschaft eine Erfindung getätigt haben, oder dadurch, daß mehrere Personen Rechtsnachfolger werden.

Die Patentgemeinschaft handelt, wenn aus prozeßrechtlichen oder materiellrechtlichen Gründen eine Entscheidung gegen die Patentgemeinschaft nur einheitlich ausfallen kann, als notwendige Streitgenossenschaft im Sinne des § 62 ZPO. [→ Patentinhaber als notwendige Streitgenossen]

Mehrere Personen bilden nicht allein deshalb, weil sie gemeinsam Inhaber eines Patents sind, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, sondern stehen, wenn sie keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, in einem Gemeinschaftsverhältnis nach §§ 741 ff. BGB.4)

Ist der Anmelder nur Mitberechtigter an der Erfindung, darf er auch die Patentanmeldung jedenfalls nicht nur im eigenen Namen einreichen, sondern darf dies allenfalls für die Gemeinschaft der Berechtigten tun. Es entspricht zudem den Pflichten des Anmelders aus § 37 Abs. 1 PatG, den (oder die) Erfinder zu benennen und zu versichern, dass weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind.5) [→ Ungerechtfertigten Alleinanmeldung eines Schutzrechts]

Legen beispielsweise mehrere Patentinhaber gegen eine Entscheidung des Deutschen Patent und Markenamts im Einspruchsverfahren Beschwerde ein, so hat jeder eine Beschwerdegebühr (Gebührenverzeichnis zum PatKostG Nr. 401 100) zu entrichten.6)

Es gelten, falls die Erfinder keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben, die Regelungen der Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 BGB ff). Die Früchte des Patents gebühren den Teilhabern entsprechend deren Anteil am Patent (§ 743 I BGB).

Die Patentgemeinschaft kann jedoch auch als Gesamthandgemeinschaft (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) gemäß §§ 705 ff. BGB bestehen.7)

Die Aufhebung der Patentgemeinschaft erfolgt nach § 749 BGB. Falls keine besonderen vertraglichen Vereinbarungen vorliegen, führt sie notgedrungen zur Versteigerung des Patents.

Statt eine Patentgemeinschaft einzugehen, ist es daher sinnvoll eine Patentverwertungsgesellschaft zu gründen.

Der Anteil an den Lizenzeinnahmen bestimmt sich nach dem Anteil an der Erfindung.

Gebühren- und Verteidigungskosten werden nach dem Verhältnis der Anteile getragen. Nach § 744 II BGB besteht ein Ausgleichsanspruch gegenüber den anderen Miterfindern.

Wird ein Verletzungsprozess aktiv angestrengt, so handelt es sich um eine Verwaltungsmaßnahme die einen Mehrheitsbeschluss erfordert (§ 745 I BGB).

Eine Verfügung über den Anteil ist im Prinzip nach § 747 BGB möglich, im Allgemeinen jedoch nicht unbedingt interessengerecht. Da hierbei beispielsweise ein geringer Anteil am Patent an einen potenten Wettbewerber zur vollen Nutzung übertragen werden könnte, ist es empfehlenswert die Verfügung über den Anteil vertraglich einzuschränken.

Ein gegenüber dem Patentamt erklärter Verzicht auf den eigenen Anteil führt zur Verfügung über diesen Anteil durch die anderen Teilhaber.

Ein Miterfinder hat einen materiell-rechtlichen Anspruch darauf, als Mitberechtigter in eine Patentanmeldung oder ein erteiltes Patent aufgenommen zu werden [→ Anspruch auf Einräumung einer Mitberechtigung]. Dieser Anspruch ist ein wesensgleiches Minus zu dem Anspruch auf Übertragung des Vollrechts.

Um als Miterfinder anerkannt zu werden, muss eine Person einen qualifizierten Beitrag zur Erfindung geleistet haben, der für die Erfindung ursächlich war [→ Voraussetzung für den Status des Miterfinders]. Dabei muss der Beitrag nicht für sich allein die Kriterien der erfinderischen Tätigkeit erfüllen.

Ein Miterfinder ist nur derjenige, der zu der unter Schutz gestellten Erfindung einen schöpferischen Beitrag geleistet hat [→ Schöpferischer Beitrag des Miterfinders]. Dieser Beitrag muss nicht notwendigerweise selbst erfinderisch sein, aber über rein handwerkliche oder routinemäßige Tätigkeiten hinausgehen.

Die Bestimmung der Anteile der einzelnen Miterfinder an einer gemeinsamen Erfindung erfolgt in der Regel nach dem Umfang und der Bedeutung ihrer jeweiligen Beiträge [→ Bestimmung der Miterfinderanteile]. Dabei sind sowohl quantitative als auch qualitative Aspekte zu berücksichtigen.

Miterfinder haben das Recht, die Erfindung zu nutzen und Dritten Nutzungsrechte einzuräumen, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht [→ Rechte des Miterfinders]. Sie sind verpflichtet, die Erfindung gemeinsam zu verwalten und Entscheidungen einvernehmlich zu treffen.

Jeder Teilhaber einer Patentgemeinschaft ist berechtigt, das Patent zu nutzen, sofern er die Mitteilhaber nicht beeinträchtigt [→ Gebrauchsbefugnis der Teilhaber einer Patentgemeinschaft]. Ein alleiniger Gebrauch ohne Beeinträchtigung der anderen Teilhaber löst keine Ausgleichspflicht aus.

Der Vergütungsanspruch eines Miterfinders hängt nicht davon ab, dass die wirtschaftliche Verwertung gerade wegen seines spezifischen Beitrags erfolgt [→ Vergütung des Miterfinders]. Die Berechtigung richtet sich nach dem Gesamtwert der Erfindung und dem Anteil des Miterfinders daran.

Eine Patentanmeldung sollte von allen Miterfindern gemeinsam eingereicht werden [→ Anmeldung der Erfindung durch die Erfindergemeinschaft]. Reicht ein Miterfinder die Anmeldung allein ein, kann dies gegen die Pflicht zur gemeinschaftlichen Verwaltung verstoßen und Ansprüche der anderen Miterfinder auslösen.

Bei Patentinhabern, die sich als notwendige Streitgenossen gemäß § 62 ZPO gegen den Widerruf ihres Patents wehren, besteht die Verpflichtung zur einheitlichen Antragstellung [→ Patentinhaber als notwendige Streitgenossen]. Jeder Streitgenosse kann jedoch eigenständig Rechtsmittel einlegen.

Ein notwendiger Streitgenosse gemäß § 62 ZPO ist eine Partei, die zwingend an einem Rechtsstreit beteiligt sein muss, weil die Entscheidung des Gerichts einheitlich gegenüber allen Betroffenen wirken soll [→ Notwendige Streitgenossenschaft].

Die Bruchteilsgemeinschaft nach § 741 ff. BGB regelt die gemeinschaftliche Bindung von mehreren Personen an einem Recht oder Gegenstand, wobei jeder Teilhaber über seinen Anteil frei verfügen kann [→ Bruchteilsgemeinschaft].

Die gemeinschaftliche Verwaltung gemäß § 744 BGB beschreibt die Rechte und Pflichten der Teilhaber in einer Bruchteilsgemeinschaft, die nur durch gemeinsame Entscheidungen oder entsprechende Mehrheitsbeschlüsse handeln können [→ Gemeinschaftliche Verwaltung].

Nach § 745 BGB können die Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes durch Beschluss regeln, sofern keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde [→ Verwaltung und Benutzung durch Beschluss].

siehe auch

§ 6 PatG → Recht auf das Patent
Regelt, wer das Recht auf ein Patent hat.

1)
vgl. BGH, Urt. v. 21.12.2005 - X ZR 165/04, WRP 2006, 483, 484 - Zylinderrohr
2)
BGH, Urt. v. 4. April 2006 - X ZR 155/03 - Haftetikett
3)
BGH, Urt. v. 11. 12.1992 - V ZR 118/91, NJW 1993, 727, 728 m.w.N.
4)
BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14 - Mauersteinsatz; m.V.a. Chakraborty in Haedicke/Timmann, Handbuch des Patentrechts § 3 Rn. 42 f.
5)
BGH, Urteil vom 27. September 2016 - X ZR 163/12 - Beschichtungsverfahren
6)
BGH, Beschluss vom 18. August 2015 - X ZB 3/14 - Mauersteinsatz
7)
BGH, Urteil vom 17.10.2000, Az. X ZR 223/98
patentrecht/erfindergemeinschaft.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/18 08:00 von mfreund