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§ 6 S. 3 des Patentgesetzes (PatG) behandelt den Prioritätsgrundsatz bei unabhängigen Erfindungen.
Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.
§ 6 PatG → Recht auf das Patent
Regelt, wer das Recht auf ein Patent hat.
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