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Dr. Martin Meggle-Freund

patentrecht:lizenzen

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Lizenzen

§ 15 (2) S. 1 PatG

Die Rechte nach Absatz 1 [→ Rechtsübergang] können ganz oder teilweise Gegenstand von ausschließlichen oder nicht ausschließlichen Lizenzen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes oder einen Teil desselben sein.

§ 15 (2) S. 2 PatG → Verstoß gegen den Lizenzvertrag
§ 15 (1) PatG → Rechtsübergang
§ 15 (3) PatG → Sukzessionsschutz

§ 139 (2) S. 3 PatG → Lizenzanalogie

Lizenzgebühr
Einräumung einer Lizenz gegen eine pauschale Einmalzahlung
Einfache Lizenz
Ausschließliche Lizenz
Beitritt des Lizenznehmers zum Verletzungsverfahren
Nutzungsbefugnis bei Erwerb einer Vorrichtung

Verpflichtung zur Lizenzzahlung
Dinglicher Charakter der Lizenz
Auslegung des Lizenzvertrags

Kartellrechtlicher Zwangslizenzeinwand
FRAND

Die Einräumung einer jeden Lizenz wirkt grundsätzlich nur in die Zukunft (Rombach aaO S. 322). Erst wenn ihm die Lizenz erteilt ist, ist der Lizenznehmer berechtigt, den Gegenstand des Lizenz-vertrages zu benutzen.1)

Die Schutzfähigkeit des Streitpatents ist nicht relevant für die Frage, ob dem Rechtsinhaber die Lizenzgebühren zustehen. Wie höchstrichterlich anerkannt ist, hat der Lizenzgeber grundsätzlich nicht dafür einzustehen, dass auf die lizenzierte Anmeldung (oder auf die lizenzierte Erfindung, deren Anmeldung ins Auge gefasst ist) ein Patent erteilt wird.2)

Die spätere Versagung des Patents auf eine bekannt gemachte Anmeldung lässt den Bestand des Lizenzvertrags für die Zeit bis zur rechtskräftigen Versagung des Patents unberührt3). Der Lizenzgeber ist daher auch in diesem Fall in der Regel nicht verpflichtet, während der Rechtsgültigkeit des Patents empfangene Leistungen zurückzuzahlen. Entsprechendes gilt für einen späteren Widerruf des Patents.4)

Die Frage, ob ein Patentlizenzvertrag dem Begünstigten die Stellung eines ausschließlichen Lizenznehmers einräumt, ist nach dem Recht des Staates zu beurteilen, für den der Patentschutz geltend gemacht wird.5)

Nach dem Recht des Schutzlandes zu beurteilen ist danach auch die Frage, ob einer Person, die aufgrund einer Vereinbarung mit dem Inhaber zur Nutzung des Rechts berechtigt ist, im Falle einer Verletzung eigene Ansprüche gegenüber den daran beteiligten Personen zustehen. Nur dies gewährleistet eine einheitliche und widerspruchsfreie Rechtsanwendung.6)

Allerdings können einzelne Aspekte nach anderen Rechtsordnungen zu beurteilen sein. So ist die Frage, ob eine Gesellschaft beim Abschluss des Vertrags ordnungsgemäß vertreten war, nach dem Gesellschaftsstatut zu beurteilen. Die Frage, welche Rechte und Pflichten in Bezug auf das betroffene Schutzrecht die Vertragsparteien untereinander haben sollen, ist grundsätzlich nach dem Vertragsstatut zu beurteilen.7)

Soweit es um die Rechtsstellung des Berechtigten gegenüber Dritten geht, scheidet ein Rückgriff auf Kategorien einer anderen Rechtsordnung hingegen aus. Diese Frage betrifft die Schutzwirkungen des Rechts im Verhältnis zu Dritten und ist deshalb nach dem Recht des Schutzlandes zu beurteilen.8)

Die rückwirkende Vereinbarung einer ausschließlichen Patentlizenz mit Wirkung gegenüber Dritten ist außerhalb von gesetzlich vorgesehenen Rückwirkungstatbeständen grundsätzlich ausgeschlossen.9) Ob und gegenüber welchen Personen ein Dritter aufgrund einer Patentverletzung verantwortlich ist, muss bereits im Zeitpunkt der Verletzungshandlung feststehen. Dies schließt zwar nicht aus, dass sich der zu ersetzende Schaden erst im Laufe der Zeit in vollem Umfang einstellt oder dass der Geschädigte seine Ersatzansprüche an einen Dritten abtritt. Eine grundsätzlich unzulässige Rückwirkung läge aber vor, wenn durch eine vertragliche Vereinbarung nachträglich zusätzliche Ansprüche zugunsten weiterer Personen geschaffen würden. Dies gilt insbesondere für Vereinbarungen, durch die der Kreis der zum Schadensersatz berechtigten Personen und damit der Umfang der zu ersetzenden Schäden nachträglich erweitert wird.10)

Eine Ausnahme kommt nur insoweit in Betracht, als das Gesetz an bestimmte Tatbestände eine Rückwirkung knüpft. Solche Wirkungen sehen im deutschen Recht insbesondere die Regelungen in § 177 Abs. 1 und § 184 Abs. 1 sowie § 185 Abs. 1 BGB vor. Die darin vorgesehene Rückwirkung der Genehmigung eines ohne Vollmacht erfolgten Vertragsschlusses bzw. einer Verfügung eines Nichtberechtigten kann bei der vertraglichen Einräumung von Nutzungsrechten an einem Patent zwar ebenfalls dazu führen, dass zugunsten des Berechtigten aus einer bereits abgeschlossenen Verletzungshandlung nachträglich Ansprüche gegenüber Dritten entstehen. In diesen Konstellationen ist die potentielle Haftung aber schon angelegt, weil die Rückwirkung an Vorgänge anknüpft, die schon vor der Verletzungshandlung stattgefunden haben.11)

Eine wegen fehlender Vertretungsmacht unwirksame Vereinbarung über die Einräumung einer ausschließlichen Patentlizenz kann gemäß § 177 Abs. 1 und § 184 Abs. 1 BGB mit rückwirkender Kraft genehmigt werden.12)

§ 177 Abs. 1 BGB und § 184 Abs. 1 BGB finden auch bei Verträgen über die Übertragung absoluter Rechte Anwendung.13) Für die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz an einem Patent kann nichts anderes gelten. Hierbei ist unerheblich, ob die Einräumung einer solchen Lizenz als Verfügung zu qualifizieren ist. Ausschlaggebend ist, dass der ausschließliche Lizenznehmer eine vom Patentinhaber abgeleitete eigenständige Rechtsposition gegenüber Dritten erhält.14)

siehe auch

§§ 1 bis 25 PatG → Das Patent
PatG → Patentgesetz

Standardessentielle Patente

1)
BGH, Urteil vom 6. Mai 2009 - KZR 39/06 - Orange-Book-Standard
2)
LG Düsseldorf, 4a O 432/06 - e-Loading-Automat; m.V.a. Benkard/Ullmann, a.a.O., § 15 PatG Rn. 197
3)
BGH, GRUR 1969, 677, 678 – Rüben-Verladeeinrichtung
4)
LG Düsseldorf, 4a O 432/06 - e-Loading-Automat
5) , 6) , 7) , 8) , 9) , 10) , 11) , 12) , 14)
BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - X ZR 102/19 - Aminosäureproduktion
13)
BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - X ZR 102/19 - Aminosäureproduktion; m.V.a. KG, Beschluss vom 30. Mai 2013 - 1 W 86/13, NJOZ 2013, 1928, 1929 zur Auflassung; Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl. 2022, § 184 Rn. 2; Staudinger/Schilken, BGB, Neubearb. 2019, Stand: 23. September 2021, § 177 Rn. 2; BeckOGK/Ulrici, Stand: 1. August 2021, § 177 BGB Rn. 53
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