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§ 743 (2) BGB → Gebrauchsbefugnis
→ Ungerechtfertigte Alleinanmeldung eines Schutzrechts
Macht ein Teilhaber im Sinne des § 743 (2) BGB [→ Gebrauchsbefugnis] alleinigen Gebrauch vom Patent ohne seine Mitteilhaber zu beeinträchtigen, so löst der erzielte Gebrauchsvorteil auch keine Ausgleichspflicht aus.1) Der Tatsache, daß ein Teilhaber aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht selbst Gebrauch vom Patent machen kann und damit am wirtschaftlichen Wert des Patents nicht teilhaben kann ist dadurch Rechnung getragen, daß dieser Teilhaber gemäß § 753 I BGB seinen Anteil an einen Dritten Verkaufen kann, der zum Gebrauch in der Lage ist.
Danach kann zwar von dem die Erfindung im Rahmen des § 743 Abs. 2 BGB (allein) benutzenden Mitinhaber ein anteiliger Ausgleich für gezogene Gebrauchsvorteile nicht verlangt werden, solange die Mitinhaber hierüber weder eine Vereinbarung noch einen Beschluss getroffen haben und auch ein insoweit nach § 745 Abs. 2 BGB bestehender Anspruch nicht geltend gemacht ist.2)
Auf diese Beschränkung seiner Ansprüche kann ein Mitinhaber aber allenfalls verwiesen werden, wenn er Ausgleichsansprüche in Kenntnis der Existenz einer Gemeinschaft oder unter der positiven Kenntnis gleichkommenden Umständen nicht geltend gemacht hat.3)
Das Einräumen einer mittelbaren Benutzung (z.B. Lieferung einer Anlage zur Durchführung eines durch die Patentgemeinschaft geschützten Verfahrens) durch einen einzelnen Miterfinder ist umstritten. Nach h.M. ist dies nicht möglich, da dies einer Lizenzierung gleichstehen würde.4)
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