Das Deutsche Patent- und Markenamt führt ein Register, das die Bezeichnung der Patentanmeldungen, in deren Akten jedermann Einsicht gewährt wird, und der erteilten Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie Namen und Wohnort der Anmelder oder Patentinhaber und ihrer etwa nach § 25 bestellten Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten angibt, wobei die Eintragung eines Vertreters oder Zustellungsbevollmächtigten genügt. Auch sind darin Anfang, Teilung, Ablauf, Erlöschen, Anordnung der Beschränkung, Widerruf, Erklärung der Nichtigkeit der Patente und ergänzender Schutzzertifikate (§ 16a) sowie die Erhebung eines Einspruchs und einer Nichtigkeitsklage zu vermerken.
§ 30 (2) PatG → Recht der Bestimmung weitere Angaben zur Eintragung in das Register
§ 30 (3) PatG → Umschreibung des Patents
§ 30 (4) PatG → Eintragung von Lizenzen in das Patentregister
§ 31a PatG → Datenschutz
§ 54 PatG → Register für Geheimpatente
Das Patentregister gibt Auskunft über Patente, Patentanmeldungen und Gebrauchsmuster (§ 30 PatG).
Patentregister des DPMA: http://dpinfo.dpma.de/
Grundsätzlich ist der im Register Eingetragene zur Ausübung der Rechte legitimiert. Es kommt nicht auf die tatsächliche materielle Rechtslage an, sondern auf die Registerlage (Ausnahme: Gesamtrechtsnachfolge).
Das Patentgesetz enthält bezüglich der Verfahrensführungsbefugnis im patentamtlichen und patentgerichtlichen Verfahren keine eindeutigen Regelungen.
Der 23. Senat des BPatG hält die Regelungen des § 28 II und III MarkenG im Patentrecht für analog anwendbar und regt eine Rechtsharmonisierung an.1) In der Literatur ist allerdings noch die sich an § 30 III S.2 PatG orientierende alte Auffassung verbreitet, die Legitimation des Rechtsnachfolgers trete erst mit erfolgter Umschreibung ein.
Anders der 20. Senat, der eine doppelte Legitimation des Rechtsvorgängers und des Rechtsnachfolgers in analoger Anwendung des § 28 II MarkenG wegen des klaren Wortlauts des § 30 III Satz 2 PatG für ausgeschlossen hält.2)
Eine analoge Anwendung der Regelungen der § 28 MarkenG hätte zur Folge:
Die Befugnis, sich am Verfahren zu beteiligen (Verfahrensführungsbefugnis) und Beschwerde einzulegen (Beschwerdeberechtigung), ergibt sich für den Rechtsnachfolger eines Patentanmelders oder Patentinhabers nicht erst mit dem Vollzug der Umschreibung in der Rolle, sondern bereits mit der Stellung eines ordnungsgemäßen Umschreibungsantrags.3)
Die Beschwerdeberechtigung des Rechtsnachfolgers ist auch dann zu bejahen, wenn der Umschreibungsantrag erst nach Zustellung der beschwerdefähigen Entscheidung, aber vor oder mit der Einlegung der Beschwerde gestellt wird. Der Begriff des „am Verfahren vor dem Patentamt Beteiligten“ i.S. von § 74 I PatG ist entsprechend auszulegen.4)
Zwischen Zugang des ordnungsgemäßen Umschreibungsantrags und der tatsächlichen Eintragung der Umschreibung bleibt neben dem Rechtsnachfolger auch der Rechtsvorgänger berechtigt und beteiligt (§ 30 III S.2 PatG).
§§ 26 bis 33 PatG → Patentamt
§ 28 (1) MarkenG → Markenregister
→ Register (Verfahrensrecht)
→ Handelsregister (Verfahrensrecht)
→ Akteneinsicht