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Das Markenregister des DPMA gibt Auskunft über Marken und Markenanmeldungen.
Die Eintragung im Markenregister hat sowohl Legitimationswirkung als auch Konstitutivwirkung, ist demnach rechtsbegründend und rechtsvernichtend.
§ 28 (1) MarkenG → Vermutung der Rechtsinhaberschaft
§ 28 (2) MarkenG → Übergang des Markenrechts
§ 28 (3) MarkenG → Zustellung von Verfügungen und Beschlüssen
Es wird von einer vermuteten Rechtsinhaberschaft des Eingetragenen ausgegangen (§ 28 (1) MarkenG).
§ 28 (1) MarkenG → Vermutung der Rechtsinhaberschaft
§ 28 (2) MarkenG → Übergang des Markenrechts
§ 28 (3) MarkenG → Zustellung von Verfügungen und Beschlüssen
§ 25 MarkenV → Inhalt des Registers
Markenschutz entsteht mit Eintragung der Marke im Register. Ebenfalls konstitutive Wirkung hat die Löschung der Marke im Register.
Der Eintragung einer Marke im Register kommt eine Publizitätsfunktion über die markenrechtlich erheblichen Tatsachen, insbesondere den Schutzgegenstand, zu.1)
Die Marke solle durch ihre Eintragung in ein öffentliches Register den Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden, so dass die Behörden in der Lage seien, u. a. ihrer Pflicht zur Prüfung von Markenanmeldungen nachzukommen, und die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage seien, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potenziellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen.2)
Ist eine Marke von einem Insolvenzverfahren betroffen, wird dies auf Antrag des Insolvenzverwalters, bei Eigenverwaltung durch den Sachwalter, oder auf Ersuchen des Insolvenzgerichts im Register vermerkt.
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