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Bei Gesamtrechtsnachfolge wird das Verfahren bis zur Wiederaufnahme durch den Rechtsnachfolger unterbrochen.
Gesamtrechtsnachfolge tritt beispielsweise bei Tod der Partei (§ 239 ZPO) ein. Nach herrschender Meinung wird auch bei Umwandlung und Verschmelzung von Handelsgesellschaften eine Gesamtrechtsnachfolge angenommen.
Bei der Verschmelzung zweier Firmen ist kein individueller Nachweis der Übertragung von Rechten erforderlich, weil nach § 20 Nr. 1 UmwG das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht.1)
Bei einem Erwerb von Gesamtheiten einzelner Wirtschaftsgüter eines Unternehmens wird der Erwerber nicht Gesamtrechtsnachfolger des Veräußerers.2)
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