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Mit der Nichtigerklärung gelten die Wirkungen des Patents und der Anmeldung als von Anfang an nicht eingetreten (§ 22 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 3 Satz 1 PatG).
Dagegen erlischt das Patent mit der Nichtzahlung der Jahresgebühr nur mit Wirkung für die Zukunft.1)
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