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patentrecht:datenschutz

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Datenschutz

§ 32a des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die regelmäßigen Veröffentlichungen des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) über Eintragungen im Register und Hinweise auf Akteneinsicht.

§ 31a PatG

Soweit personenbezogene Daten im Register oder in öffentlich zugänglichen elektronischen Informationsdiensten des Deutschen Patent- und Markenamtes enthalten sind, bestehen nicht

1. das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679,

2. die Mitteilungspflicht gemäß Artikel 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 und

3. das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679. Das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird dadurch erfüllt, dass die betroffene Person Einsicht in das Register oder in öffentlich zugängliche elektronische Informationsdienste des Deutschen Patent- und Markenamtes nehmen kann.

siehe auch

PatG, zweiter Abschnitt → Deutsches Patent- und Markenamt
Regelt die Struktur und Aufgaben des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), einschließlich der Anforderungen an Verfahrensbeteiligte, Verwaltung von Patentanmeldungen, Auskünfte und Datenschutzbestimmungen.

patentrecht/datenschutz.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/19 09:28 von mfreund