§ 39 PatG → Teilung der Anmeldung
Der Anmelder kann die Anmeldung teilen, wobei für jede Teilanmeldung die ursprüngliche Anmeldungspriorität erhalten bleibt.
patentrecht/teilung_der_patentanmeldung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/20 13:04 von mfreund