Gerichtlicher Hinweis im Nichtigkeitsverfahren

Der gerichtliche Hinweis [auch → „qualifizierter Hinweis“ genannt] nach § 83 des Patentgesetzes (PatG) dient im Nichtigkeitsverfahren dazu, die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hinzuweisen, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die wesentlichen Fragen dienlich sind.

§ 83 (1) S. 1 PatG

In dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats weist das Patentgericht die Parteien so früh wie möglich auf Gesichtspunkte hin, die für die Entscheidung voraussichtlich von besonderer Bedeutung sein werden oder der Konzentration der Verhandlung auf die für die Entscheidung wesentlichen Fragen dienlich sind.

Der gerichtliche Hinweis soll innerhalb von sechs Monaten nach Zustellung der Klage erfolgen [§ 83 (1) S. 2 PatG → Zeitrahmen für den Erlass des gerichtlichen Hinweises].

Ist eine Patentstreitsache anhängig, soll der Hinweis auch dem anderen Gericht von Amts wegen übermittelt werden [ § 83 (1) S. 3 PatG → Übermittlung des gerichtlichen Hinweises an ein anderes Gerichte]

Das Patentgericht kann den Parteien eine Frist für eine abschließende schriftliche Stellungnahme setzen, und Stellungnahmen, die nach Fristablauf eingehen, müssen für den Hinweis nicht berücksichtigt werden [§ 83 (1) S. 4-7 PatG → Frist zur Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis].

Eines Hinweises bedarf es nicht, wenn die zu erörternden Gesichtspunkte nach dem Vorbringen der Parteien offensichtlich erscheinen [§ 83 (1) S. 8 PatG → Wegfall des gerichtlichen Hinweises].

§ 139 der Zivilprozessordnung ist ergänzend anzuwenden, um die Verfahrensökonomie zu fördern [§ 83 (1) S. 9 PatG → Pflicht des Gerichts zur Förderung der Verfahrensökonomie].

Das Patentgericht kann den Parteien eine Frist setzen, binnen welcher sie zu dem Hinweis durch sachdienliche Anträge oder Ergänzungen ihres Vorbringens abschließend Stellung nehmen können [§ 83 (2) PatG → Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis im Nichtigkeitsverfahren].

Die Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 können auch von dem Vorsitzenden oder einem von ihm zu bestimmenden Mitglied des Senats wahrgenommen werden [§ 83 (3) PatG → Befugnisse bezüglich der gerichtlichen Hinweises].

Das Patentgericht kann Angriffs- und Verteidigungsmittel einer Partei oder eine Klageänderung zurückweisen, wenn die Berücksichtigung des neuen Vortrags eine Vertagung des bereits anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung erforderlich machen würde und die betroffene Partei die Verspätung nicht genügend entschuldigt [§ 83 (4) PatG → Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Nichtigkeitsverfahren].

siehe auch

§ 83 (2) PatG → Stellungnahme zum gerichtlichen Hinweis im Nichtigkeitsverfahren
§ 83 (3) PatG → Befugnisse bezüglich der gerichtlichen Hinweises
§ 83 (4) PatG → Zurückweisung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln im Nichtigkeitsverfahren

§§ 81 bis 85a PatG → Nichtigkeits- und Zwangslizenzverfahren
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
PatG → Patentgesetz