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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:gegenstand_des_verfahrens_vor_dem_berufungsgericht

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Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht

Regel 222 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, was den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht bildet.

Regel 222.1 → Gegenstand des Verfahrens
Beschreibt die Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen, die den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht darstellen.

Regel 222.2 → Berücksichtigung neuer Vorbringen
Regelt die Berücksichtigung von Anträgen, Tatsachen und Beweismitteln, die nicht während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz vorgebracht wurden.

siehe auch

EPGVO, Teil 4 → Verfahren vor dem Berufungsgericht
Beschreibt das Verfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens und der Entscheidungen des Berufungsgerichts.

upc/gegenstand_des_verfahrens_vor_dem_berufungsgericht.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/20 08:38 von mfreund