Anzeigen:
Regel 222 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) legt fest, was den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht bildet.
Regel 222.1 → Gegenstand des Verfahrens
Beschreibt die Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtlichen Ausführungen, die den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht darstellen.
Regel 222.2 → Berücksichtigung neuer Vorbringen
Regelt die Berücksichtigung von Anträgen, Tatsachen und Beweismitteln, die nicht während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz vorgebracht wurden.
EPGVO, Teil 4 → Verfahren vor dem Berufungsgericht
Beschreibt das Verfahren vor dem Berufungsgericht, einschließlich des schriftlichen Verfahrens, des Zwischenverfahrens, des mündlichen Verfahrens und der Entscheidungen des Berufungsgerichts.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de