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Berufungsgründe

Regel 226 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt, welche Teile der Entscheidung oder Anordnung in der Berufungsbegründung angegeben werden müssen.

Regel 226(b) EPGVO

Die Berufungsbegründung muss enthalten: die Gründe für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung.

Nach der Verfahrensordnung [Teil 4 → Verfahren vor dem Berufungsgericht] ist die schriftliche Phase vor dem Berufungsgericht für den Berufungskläger auf die Einreichung einer Berufungsbegründung und für den Berufungsbeklagten auf die Einreichung einer Berufungserwiderung beschränkt.1)

Diese Beschränkung entspricht dem Zweck des Rechtsmittelverfahrens, die angefochtene Entscheidung oder Anordnung des Gerichts erster Instanz auf der Grundlage von Anträgen, Tatsachen, Beweismitteln und rechtlichen Ausführungen zu überprüfen, die von den Parteien im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz vorgebracht wurden, R. 222.1 und .2 VerfO [→ Gegenstand des Verfahrens, Berücksichtigung neuer Vorbringen], während Anträge, Tatsachen, Beweismittel und rechtliche Ausführungen, die von den Parteien im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz nicht vorgebracht wurden, unberücksichtigt bleiben können, es sei denn, das Berufungsgericht übt sein Ermessen anders aus, wobei es insbesondere die in R. 222.2(a)-(c) VerfO festgelegten Kriterien berücksichtigt.2)

Dementsprechend ist vorgesehen, dass die Berufungsbegründung Angaben dazu enthält, welche Teile der Entscheidung oder Anordnung angefochten werden, die Gründe für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung und die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Berufung gemäß R. 222 und R. 226 VerfO [→ Inhalt der Berufungsbegründung] stützt, und dass die Berufungserwiderung eine Erwiderung auf die Berufungsbegründung enthält, R. 236.1 (d) VerfO [→ Erforderliche Angaben in der Berufungserwiderung].3)

Die Berufungsbegründung muss ausreichend konkret darstellen, welche Teile der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung beanstandet werden, und die Gründe sowie die Tatsachen und Beweismittel angeben, auf die sich die Berufung stützt. Eine bloße Bezugnahme auf Schriftsätze aus dem erstinstanzlichen Verfahren erfüllt diese Anforderungen nicht.4)

Ein allgemeiner Verweis auf erstinstanzlich eingereichte Schriftsätze ist nicht ausreichend, um die Anforderungen an die Berufungsbegründung nach Rergel 226 EPGVO [→ Inhalt der Berufungsbegründung] zu erfüllen. Die Berufungsgründe müssen in der Berufungsbegründung eigenständig dargestellt werden.5)

Wenn Berufungsgründe nicht hinreichend konkret in der Berufungsbegründung erläutert werden, können sie als unzulässig angesehen werden, es sei denn, es wird deutlich gemacht, dass die Argumente durch ein Verfahrenshindernis erstinstanzlich nicht vollständig vorgebracht werden konnten.6)

Zusätzliche Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in R. 224.2 EPGVO [→ Fristen für die Berufungsbegründung] für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig, R. 233.3 VerfO [→ Unzulässigkeit von verspäteten Berufungsgründen].7)

Daraus ergibt sich, dass ein weiterer Austausch von Schriftsätzen in der Verfahrensordnung des EPG nicht vorgesehen ist, es sei denn, dass eine Anschlussberufung gemäß R. 237 und 238 VerfO [→ Anschlussberufung, Erwiderung auf eine Anschlussberufung und weiterer Ablauf] eingelegt wurde.8)

Das Gericht kann jedoch gemäß R. 36 VerfO [→ Weiterer Austausch von Schriftsätzen] auf begründeten Antrag einer Partei den Austausch weiterer Schriftsätze zulassen, insbesondere wenn dies nach den Grundsätzen eines ordnungsgemäßen Verfahrens, wie insbesondere den Grundsätzen der Fairness, der Billigkeit und der Effizienz sowie des Rechts auf rechtliches Gehörs geboten ist.9)

Gemäß der Rechtsprechung des Berufungsgerichts kann R. 36 VerfO [→ Weiterer Austausch von Schriftsätzen] mutatis mutandis auch im Berufungsverfahren angewendet werden.10)

Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und einer geordneten Rechtspflege muss die Berufungsbegründung so klar und deutlich sein, dass dem Berufungsbeklagten die Vorbereitung der Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils und dem Berufungsgericht die Entscheidung über die Berufung ermöglicht wird. Das Gericht ist nicht verpflichtet, die Gründe, auf die sich die Berufung möglicherweise stützen lässt, in den Anlagen zu suchen und zu bestimmen. Dasselbe gilt für Schriftsätze aus einem anderen Verfahren.11)

Schriftsätze, die erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die die Entscheidung ergeht, eingereicht werden, dürfen vom Gericht bei seiner Entscheidung nicht mehr berücksichtigt werden.12)

siehe auch

Regel 226 → Inhalt der Berufungsbegründung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen.

Artikel 73 EPGÜ → Berufung
Parteien können gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz innerhalb von zwei Monaten Berufung einlegen.

1)
Berufungsgericht, COA_520/2024, Entscheidung vom 01. November 2024
2) , 3) , 7) , 8)
Berufungsgericht, COA_520/2024, App_57474/2024, APL_51079/2024, Entscheidung vom 01. November 2024
4) , 5) , 6)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 9. Oktober 2024, UPC_CoA_297/2024, APL_32012/2024, App_52471/2024
9)
Berufungsgericht, UPC_COA_520/2024, App_57474/2024, APL_51079/2024, Entscheidung vom 01. November 2024
10)
Berufungsgericht, UPC_COA_520/2024, App_57474/2024, APL_51079/2024, Entscheidung vom 01. November 2024; m.V.a. Berufungsgericht, 17. Juni 2024, UPC_COA_222/2024, APL_25928/2024, App_34219/2024
11) , 12)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 25. September 2024 – UPC_CoA_182/2024
upc/berufungsgruende.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/26 06:33 von mfreund