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upc:berufungsgruende

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Berufungsgründe

Zusätzliche Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in R. 224.2 EPGVO [→ Fristen für die Berufungsbegründung] für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig, R. 233.3 VerfO [→ Unzulässigkeit von verspäteten Berufungsgründen].1)

Regel 226 → Inhalt der Berufungsbegründung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen.

siehe auch

Artikel 73 EPGÜ → Berufung
Parteien können gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz innerhalb von zwei Monaten Berufung einlegen.

1)
Berufungsgericht, COA_520/2024, Entscheidung vom 01. November 2024
upc/berufungsgruende.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/27 08:58 von mfreund