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upc:berufungserwiderung

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Berufungserwiderung

Regel 235 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Fristen und Bedingungen für die Einreichung der Berufungserwiderung durch den Berufungsbeklagten.

Regel 235.1 → Frist für die Berufungserwiderung bei längerer Frist
Beschreibt die Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung, wenn die Berufungsbegründung gemäß Regel 224.2(a) zugestellt wurde.

Regel 235.2 → Frist für die Berufungserwiderung bei kürzerer Frist
Regelt die Frist für die Einreichung der Berufungserwiderung, wenn die Berufungsbegründung gemäß Regel 224.2(b) zugestellt wurde.

Regel 235.3 → Folgen der Nichterwiderung
Erläutert die Folgen, wenn der Berufungsbeklagte keine Berufungserwiderung einreicht.

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 2 → Berufungserwiderung
Behandelt die Einreichung der Berufungserwiderung durch den Berufungsbeklagten.

upc/berufungserwiderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/20 10:01 von mfreund