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Regel 238 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berufungskläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussberufung eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einzureichen.
Regel 238 (1) EPGVO → Einreichungsfrist der Erwiderung
Erlaubt dem Berufungskläger, innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Anschlussberufung eine Erwiderung auf die Anschlussberufung einzureichen.
Regel 238 (2) EPGVO → Prüfung der Formerfordernisse
Beschreibt die Prüfung der Formerfordernisse der Erwiderung auf die Anschlussberufung durch das Gericht.
Regel 238 (3) EPGVO → Weitere Verfahrensschritte
Legt fest, dass das Gericht nach der Prüfung der Formerfordernisse über die weiteren Verfahrensschritte entscheidet.
EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.
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