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Regel 238 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Einreichung der Erwiderung auf eine Anschlussberufung und den weiteren Verfahrensablauf.
Regel 238.1 → Frist für die Erwiderung auf die Anschlussberufung bei längerer Frist
Beschreibt die Frist für die Einreichung der Erwiderung auf die Anschlussberufung, wenn die Anschlussberufung gemäß den Regeln 237 und 235.1 zugestellt wurde.
Regel 238.2 → Frist für die Erwiderung auf die Anschlussberufung bei kürzerer Frist
Regelt die Frist für die Einreichung der Erwiderung auf die Anschlussberufung, wenn die Anschlussberufung gemäß den Regeln 237 und 235.2 zugestellt wurde.
Regel 238.3 → Anwendung der Regel 28
Erläutert die Anwendung der Regel 28 auf den weiteren Verfahrensablauf.
EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 3 → Erwiderung auf eine Anschlussberufung
Behandelt die Einreichung der Erwiderung auf eine Anschlussberufung durch den Berufungskläger.
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