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upc:erforderliche_angaben_in_der_berufungserwiderung

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Erforderliche Angaben in der Berufungserwiderung

Regel 236 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) listet die spezifischen Informationen auf, die in der Berufungserwiderung enthalten sein müssen, wie Namen, Adressen und das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens.

Regel 236 (1) EPGVO

Die Berufungserwiderung muss enthalten: (a) die Namen des Berufungsbeklagten und des Berufungsbeklagtenvertreters, (b) postalische und elektronische Adressen für die Zustellung an den Berufungsbeklagten und die Namen und Adressen der Zustellungsbevollmächtigten, © das Aktenzeichen des Berufungsverfahrens und (d) eine Erwiderung auf die Berufungsbegründung.

siehe auch

Regel 236 EPGVO → Inhalt der Berufungserwiderung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungserwiderung enthalten sein müssen.

upc/erforderliche_angaben_in_der_berufungserwiderung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1