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Regel 224.2 EPGVO regelt die Fristen, innerhalb derer der Berufungskläger die Berufungsbegründung einreichen muss.
Der Berufungskläger muss die Berufungsbegründung einreichen:
(a) innerhalb von vier Monaten nach Zustellung einer in Regel 220.1(a) oder (b) genannten Entscheidung oder
(b) innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung einer in Regel 220.1(c) genannten Anordnung oder in Regel 220.2 oder 221.3 genannten Entscheidung.
Regel 224 → Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung
Legt die Fristen für die Einreichung der Berufungsschrift und der Berufungsbegründung fest.
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