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Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund

upc:inhalt_der_berufungsbegruendung

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Inhalt der Berufungsbegründung

Regel 226 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die erforderlichen Inhalte einer Berufungsbegründung.

Regel 226(a) → Angefochtene Teile der Entscheidung
Beschreibt, welche Teile der Entscheidung oder Anordnung in der Berufungsbegründung angegeben werden müssen.

Regel 226(b) → Berufungsgründe
Erläutert die Gründe, die für die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung oder Anordnung in der Berufungsbegründung angegeben werden müssen.

Regel 226(c) → Tatsachen und Beweismittel
Listet die Tatsachen und Beweismittel auf, auf die sich die Berufung gemäß Regel 222.1 und .2 stützen muss.

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Berufungsschrift, Berufungsbegründung
Beschreibt die Anforderungen an die Berufungsschrift und die Berufungsbegründung, einschließlich der Fristen für die Einreichung, der Angaben zu den Parteien und der Begründung der Berufung.

Artikel 73 EPGÜ → Berufung
Parteien können gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz innerhalb von zwei Monaten Berufung einlegen.

upc/inhalt_der_berufungsbegruendung.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/26 06:25 von mfreund