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upc:beruecksichtigung_neuer_vorbringen

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Berücksichtigung neuer Vorbringen

Regel 222.2 EPGVO regelt die Berücksichtigung von Anträgen, Tatsachen und Beweismitteln, die nicht während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz vorgebracht wurden.

Regel 222.2 EPGVO

Anträge, Tatsachen und Beweismittel, die von einer Partei während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz nicht vorgebracht wurden, können vom Berufungsgericht außer Acht gelassen werden. Bei der Ermessensausübung berücksichtigt das Gericht insbesondere,

(a) ob eine Partei, die neue Vorbringen einführen möchte, begründen kann, dass diese neuen Vorbringen während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz vernünftigerweise noch nicht eingeführt werden konnten;

(b) die Erheblichkeit der neuen Vorbringen für die Berufungsentscheidung;

(c) die Haltung der anderen Partei hinsichtlich der Einführung der neuen Vorbringen.

Gemäß Regel 222.2 EPGVO kann das Berufungsgericht „Anträge, Tatsachen und Beweise“ unberücksichtigt lassen, die von einer Partei nicht während des Verfahrens vor dem Gericht erster Instanz eingereicht wurden. Diese Formulierung macht deutlich, dass die Regel nicht auf rechtliche Argumente anwendbar ist. Regel 222.2 EPGVO hindert daher eine Partei nicht daran, ein neues rechtliches Argument im Berufungsverfahren vorzubringen, vorausgesetzt, dass das Argument auf den Tatsachen und Beweisen basiert, die vor dem Gericht erster Instanz eingereicht wurden.1)

Neue Beweismittel können vom Berufungsgericht außer Acht gelassen werden, wenn die Partei nicht darlegt, warum diese im erstinstanzlichen Verfahren vernünftigerweise nicht hätten vorgelegt werden können. Zusätzlich müssen ihre Relevanz für die Entscheidung über die Berufung und die Haltung der Gegenpartei berücksichtigt werden.2)

Das Berufungsgericht übt sein Ermessen bei der Zulassung neuer Beweismittel aus, indem es die zeitliche Verzögerung bei der Vorlage, die Relevanz der Beweismittel sowie die Umstände ihrer Vorlage abwägt.3)

siehe auch

Regel 222 → Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht
Legt fest, was den Gegenstand des Verfahrens vor dem Berufungsgericht bildet.

1)
Berufungsgericht des Einheitspatentgerichts, Entscheidung vom 21 November 2024, UPC_CoA_511/2024
2) , 3)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 9. Oktober 2024, UPC_CoA_297/2024, APL_32012/2024, App_52471/2024
upc/beruecksichtigung_neuer_vorbringen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/26 06:30 von mfreund