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Regel 233.3 EPGVO erläutert die Unzulässigkeit von Berufungsgründen, die nicht innerhalb der vorgesehenen Frist vorgebracht werden.
Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in Regel 224.2 [→ Fristen für die Berufungsbegründung] für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig.
Regel 233 → Vorprüfung der Berufungsbegründung
Beschreibt die Vorprüfung der Berufungsbegründung durch den Berichterstatter.
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