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upc:anschlussberufung

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Anschlussberufung

Regel 237 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und Anforderungen für die Einreichung einer Anschlussberufung.

Regel 237.1 → Einreichung der Anschlussberufung
Beschreibt die Möglichkeit und Frist für die Einreichung einer Anschlussberufung.

Regel 237.2 → Inhalt der Anschlussberufungsschrift
Regelt die Anforderungen an den Inhalt der Anschlussberufungsschrift.

Regel 237.3 → Unzulässigkeit in anderer Form oder zu anderem Zeitpunkt
Erläutert die Unzulässigkeit der Anschlussberufung in anderer Form oder zu einem anderen Zeitpunkt.

Regel 237.4 → Gebühr für die Anschlussberufung
Beschreibt die Gebührenregelung für die Anschlussberufung.

Regel 237.5 → Rücknahme der Berufung und Anschlussberufung
Regelt die Folgen der Rücknahme der Berufung für die Anschlussberufung.

siehe auch

EPGVO, Teil 4, Kapitel 1, Abschnitt 2 → Berufungserwiderung
Behandelt die Einreichung der Berufungserwiderung durch den Berufungsbeklagten.

upc/anschlussberufung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/20 10:13 von mfreund