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upc:berufung

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Berufung

Artikel 73 (1) EPGÜ

Eine Partei, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist, kann beim Berufungsgericht innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag, an dem die Entscheidung zugestellt worden ist, Berufung gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz einlegen.

Artikel 73 (2) EPGÜ

Eine Partei, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist, kann gegen eine Anordnung des Gerichts erster Instanz beim Berufungsgericht Berufung einlegen, und zwar

a) bei den Anordnungen gemäß Artikel 49 Absatz 5 sowie den Artikeln 59 bis 62 und 67 innerhalb von 15 Kalendertagen nach Zustellung der Anordnung an den Antragsteller;
b) bei anderen als den unter Buchstabe a genannten Anordnungen

i) zusammen mit der Berufung gegen die Entscheidung oder
ii) wenn das Gericht die Berufung zulässt, innerhalb von 15 Tagen 
nach Zustellung der entsprechenden Entscheidung des Gerichts.
 
Artikel 73 (3) EPGÜ

Die Berufung gegen eine Entscheidung oder eine Anordnung des Gerichts erster Instanz kann auf rechtliche und tatsächliche Gesichtspunkte gestützt werden.

Artikel 73 (4) EPGÜ

Neue Tatsachen und neue Beweismittel können nur vorgelegt werden, wenn dies mit der Verfahrensordnung im Einklang steht und vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden konnte, dass die betreffende Partei diese Tatsachen und Beweismittel im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz hätte vorlegen können.

siehe auch

upc/berufung.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1