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§ 8 (2) des Markengesetzes (MarkenG) listet spezifische Merkmale auf, die Marken von der Eintragung ausschließen.
§ 8 (2) Nr. 1 MarkenG → Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft
Erklärt, dass Marken ausgeschlossen sind, denen jegliche Unterscheidungskraft fehlt.
§ 8 (2) Nr. 2 MarkenG → Freihaltebedürfnis an beschreibenden Angaben
Beschreibt, dass Marken ausgeschlossen sind, die ausschließlich aus beschreibenden Angaben bestehen.
§ 8 (2) Nr. 3 MarkenG → Übliche Bezeichnungen
Regelt, dass Marken ausgeschlossen sind, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind.
§ 8 (2) Nr. 4 MarkenG → Täuschungsgefahr
Regelt, dass Marken ausgeschlossen sind, die geeignet sind, das Publikum zu täuschen.
§ 8 (2) Nr. 5 MarkenG → Sittenwidrige Markenanmeldung
Beschreibt, dass Marken ausgeschlossen sind, die gegen die guten Sitten verstoßen.
§ 8 (2) Nr. 6 MarkenG → Staatswappen und Hoheitszeichen
Regelt den Ausschluss von Marken, die Staatswappen oder Hoheitszeichen enthalten.
§ 8 (2) Nr. 7 MarkenG → Amtliche Prüf- oder Gewährzeichen
Beschreibt den Ausschluss von Marken, die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten.
§ 8 (2) Nr. 8 MarkenG → Internationale Organisationen
Regelt den Ausschluss von Marken, die Kennzeichen internationaler Organisationen enthalten.
§ 8 (2) Nr. 9 MarkenG → Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
Beschreibt den Ausschluss von Marken, die Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben schützen.
§ 8 (2) Nr. 10 MarkenG → Traditionelle Bezeichnungen für Weine
Regelt den Ausschluss von Marken, die traditionelle Bezeichnungen für Weine schützen.
§ 8 (2) Nr. 11 MarkenG → Traditionelle Spezialitäten
Beschreibt den Ausschluss von Marken, die traditionelle Spezialitäten schützen.
§ 8 (2) Nr. 12 MarkenG → Sortenschutzrechte und Sortenbezeichnungen
Regelt den Ausschluss von Marken, die Sortenschutzrechte oder Sortenbezeichnungen betreffen.
§ 8 (2) Nr. 13 MarkenG → Markenanmeldung entgegen öffentliches Interesse
Erklärt, dass Marken ausgeschlossen sind, deren Benutzung im öffentlichen Interesse untersagt werden kann.
§ 8 (2) Nr. 14 MarkenG → Bösgläubige Markenanmeldung
Regelt, dass bösgläubig angemeldete Marken ausgeschlossen sind.
§ 8 MarkenG → Absolute Schutzhindernisse
Definiert die absoluten Schutzhindernisse, die der Eintragung einer Marke entgegenstehen, wie etwa fehlende Unterscheidungskraft.
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