Anzeigen:
§ 8 (2) Nr. 10 des Markengesetzes (MarkenG) regelt den Ausschluss von Marken, die traditionelle Bezeichnungen für Weine schützen.
Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder von internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen.
§ 8 MarkenG → Absolute Schutzhindernisse
Legt die absoluten Schutzhindernisse fest, die eine Eintragung als Marke ausschließen.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de