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Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,
§ 8 (4) MarkenG → Besondere Bestimmungen für Hoheitszeichen und sonstige Zeichen von öffentlichem Interesse
§ 8 (2) MarkenG → Absolute Schutzhindernisse
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