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markenrecht:amtliche_pruef-_oder_gewaehrzeichen

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Amtliche Prüf- oder Gewährzeichen

§ 8 (2) Nr. 7 des Markengesetzes (MarkenG) beschreibt den Ausschluss von Marken, die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten.

§ 8 (2) Nr. 7 MarkenG

Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die amtliche Prüf- oder Gewährzeichen enthalten, die nach einer Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz im Bundesgesetzblatt von der Eintragung als Marke ausgeschlossen sind,

§ 8 (4) MarkenG → Besondere Bestimmungen für Hoheitszeichen und sonstige Zeichen von öffentlichem Interesse

siehe auch

§ 8 (2) MarkenG → Von der Eintragung ausgeschlossene Marken
Listet spezifische Merkmale auf, die Marken von der Eintragung ausschließen.

markenrecht/amtliche_pruef-_oder_gewaehrzeichen.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/15 17:43 von mfreund