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§ 8 (2) Nr. 6 des Markengesetzes (MarkenG) regelt den Ausschluss von Marken, die Staatswappen oder Hoheitszeichen enthalten.
Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die Staatswappen, Staatsflaggen oder andere staatliche Hoheitszeichen oder Wappen eines inländischen Ortes oder eines inländischen Gemeinde- oder weiteren Kommunalverbandes enthalten.
§ 8 (2) MarkenG → Von der Eintragung ausgeschlossene Marken
Listet spezifische Merkmale auf, die Marken von der Eintragung ausschließen.
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