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markenrecht:ursprungsbezeichnungen_und_geografische_angaben

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Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben

§ 8 (2) Nr. 9 des Markengesetzes (MarkenG) beschreibt den Ausschluss von Marken, die Ursprungsbezeichnungen oder geografische Angaben schützen.

§ 8 (2) Nr. 9 MarkenG

Von der Eintragung ausgeschlossen sind Marken, die nach deutschem Recht, nach Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder nach internationalen Übereinkünften, denen die Europäische Union oder die Bundesrepublik Deutschland angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen.

siehe auch

§ 8 (2) MarkenG → Von der Eintragung ausgeschlossene Marken
Listet spezifische Merkmale auf, die Marken von der Eintragung ausschließen.

markenrecht/ursprungsbezeichnungen_und_geografische_angaben.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/15 17:43 von mfreund