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markenrecht:schutzhindernis_der_fehlenden_unterscheidungskraft

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Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft

§ 8 (2) Nr. 1 MarkenG

Von der Eintragung ausgeschlossen [→ Schutzhindernisse] sind Marken, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt;

§ 8 (2) MarkenG → Von der Eintragung ausgeschlossene Marken:

Unterscheidungskraft

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sind Marken, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt, von der Eintragung ausgeschlossen.

Der Beurteilung, ob das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft besteht, ist die Marke in ihrer eingetragenen Form zugrunde zu legen und diese ist nicht um weitere Bestandteile zu ergänzen.1)

Gegenstand der Prüfung im Eintragungsverfahren ist grundsätzlich das angemeldete Zeichen als Ganzes.2)

Besteht eine Marke aus mehreren Elementen, ist bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft [→ Beurteilung der Unterscheidungskraft eines angemeldeten Zeichens von der Gesamtheit der Marke auszugehen.3)

Die Unterscheidungskraft ist im Hinblick auf jede der Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke Schutz beansprucht [→ Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, gesondert zu beurteilen.4) Das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten Rechtsmonopolen zu bewahren. Die Prüfung der Markenanmeldung muss daher streng und vollständig sein, um ungerechtfertigte Eintragungen zu vermeiden.5)

Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden.6)

Dieser großzügige Beurteilungsmaßstab gilt auch für Wortfolgen, an deren Unterscheidungskraft grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen sind. Von mangelnder Unterscheidungskraft ist deshalb bei einer kürzeren Wortfolge lediglich bei beschreibenden Angaben oder Anpreisungen sowie Werbeaussagen allgemeiner Art auszugehen. Grundsätzlich nicht unterscheidungskräftig werden des Weiteren in der Regel längere Wortfolgen sein. Indizien für die Eignung, die Waren oder Dienstleistungen eines bestimmten Anbieters von denjenigen anderer zu unterscheiden, können dagegen Kürze, eine gewisse Originalität sowie die Prägnanz einer Wortfolge sein.7)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 81/13 - for you; m.V.a. BGH, Beschluss vom 10. Juni 2010 I ZB 39/09, GRUR 2011, 65 Rn. 17 = WRP 2011, 65 Buchstabe T mit Strich
2)
BGH, Beschluss vom 22. Mai 2014 - I ZB 64/13 - ECR-Award; m.V.a. BGH, GRUR 2002, 884, 885 B-2 alloy
3)
BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 29/13 - DüsseldorfCongress; m.V.a. EuGH, Urteil vom 16. Septem-ber 2004 C329/02, Slg. 2004, I8317 = GRUR 2004, 943 Rn. 28 Sat.2
4)
BGH, Beschluss vom 6. November 2013 - I ZB 59/12 - smartbook
5)
vgl. EUGH GRUR 2019, 1194 Rn. 28 – #darferdas?; GRUR 2003, 604, Rn. 57, 60 – Libertel; BGH GRUR 2014, 565 Rn. 17 – smartbook; Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 13. Auflage, § 8 Rn. 200
6)
st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - I ZB 29/13 - DüsseldorfCongress; m.w.N.
7)
BGH, Beschluss vom 10. Juli 2014 - I ZB 81/13 - for you; m.V.a. BGH, GRUR 2014, 565 Rn. 14 smartbook, mwN
markenrecht/schutzhindernis_der_fehlenden_unterscheidungskraft.txt · Zuletzt geändert: 2023/07/25 08:28 von 127.0.0.1