Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS)

Die Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz wurde von der Europäischen Patentorganisation verabschiedet, um die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems in Europa zu regeln. Dieses System zielt darauf ab, den Patentschutz in der Europäischen Union zu vereinheitlichen, indem ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung geschaffen wird, das in mehreren EU-Mitgliedstaaten gleichzeitig gilt.

Die Durchführungsordnung ergänzt die Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 des Europäischen Parlaments und die Verordnung (EU) Nr. 1260/2012 des Rates, die die verstärkte Zusammenarbeit bei der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes ermöglichen. Die Verordnung legt detaillierte Regeln für die Verwaltung, Eintragung und Durchsetzung dieses Patentschutzes fest.

Teil I: Institutionelle Vorschriften

Dieser Teil behandelt die organisatorischen Regelungen und Zuständigkeiten im Zusammenhang mit dem einheitlichen Patentschutz. Es umfasst Bestimmungen zur Rolle des Europäischen Patentamts und seiner Organe sowie zur Aufsicht und Verwaltung des einheitlichen Patentschutzes.

Kapitel I: Gegenstand

Dieses Kapitel definiert den Gegenstand der Durchführungsordnung und überträgt dem Europäischen Patentamt Aufgaben im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes.

Regel 1 → Gegenstand
Regelt die Aufgaben des Europäischen Patentamts gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012.

Kapitel II: Engerer Ausschuss des Verwaltungsrats

Dieses Kapitel beschreibt die Befugnisse und Pflichten des Engeren Ausschusses des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes.

Regel 2 → Befugnisse und Pflichten
Ermächtigt den Engeren Ausschuss, die Durchführungsordnung zu ändern und die Verwaltung der übertragenen Aufgaben zu überwachen.

Kapitel III: Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten des Europäischen Patentamts

Dieses Kapitel befasst sich mit den Aufgaben und Befugnissen des Präsidenten des Europäischen Patentamts und der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz.

Regel 3 → Aufgaben und Befugnisse des Präsidenten des Europäischen Patentamts
Verantwortlich für die Leitung der Abteilung für den einheitlichen Patentschutz.

Regel 4 → Abteilung für den einheitlichen Patentschutz
Bildet eine spezielle Abteilung innerhalb des Europäischen Patentamts zur Durchführung der Aufgaben des einheitlichen Patentschutzes.

Teil II: Verfahren vor dem Europäischen Patentamt

Dieser Teil beschreibt die Verfahren zur Beantragung und Verwaltung des einheitlichen Patentschutzes, einschließlich der Einreichung von Anträgen, der Prüfung durch das Europäische Patentamt sowie der Bestimmungen zum Kompensationssystem und zur Lizenzbereitschaft.

Kapitel I: Antrag auf einheitliche Wirkung

Dieses Kapitel regelt die Anforderungen und Verfahren für die Beantragung der einheitlichen Wirkung europäischer Patente.

Regel 5 → Allgemeines
Legt fest, dass die einheitliche Wirkung auf Antrag des Patentinhabers eingetragen wird.

Regel 6 → Erfordernisse des Antrags auf einheitliche Wirkung
Definiert die Anforderungen an den Antrag auf einheitliche Wirkung, einschließlich der einzureichenden Übersetzungen.

Regel 7 → Prüfung des Antrags durch das Europäische Patentamt
Regelt die Prüfung des Antrags und mögliche Zurückweisung bei Nichterfüllung der Anforderungen.

Kapitel II: Kompensationssystem

Dieses Kapitel behandelt das Kompensationssystem für Übersetzungskosten im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes.

Regel 8 → Definition und Anspruchsberechtigte
Definiert die Berechtigten zur Kompensation und die Voraussetzungen dafür.

Regel 9 → Antrag auf Kompensation
Erfordert die Einreichung eines Antrags auf Kompensation zusammen mit dem Antrag auf einheitliche Wirkung.

Regel 10 → Prüfung des Antrags und Gewährung der Kompensation
Regelt die Prüfung des Antrags auf Kompensation und die Bedingungen für deren Gewährung.

Regel 11 → Höhe der Kompensation
Definiert die Höhe der Übersetzungskostenerstattung als Pauschalbetrag.

Kapitel III: Lizenzbereitschaft

Dieses Kapitel ermöglicht es Patentinhabern, eine Lizenzbereitschaftserklärung abzugeben.

Regel 12 → Abgabe einer Erklärung durch den Patentinhaber
Erlaubt es Patentinhabern, eine Lizenz gegen angemessene Vergütung anzubieten.

Kapitel IV: Jahresgebühren

Dieses Kapitel regelt die Entrichtung von Jahresgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung.

Regel 13 → Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung
Regelt die Zahlung und Fälligkeit der Jahresgebühren sowie mögliche Zuschlagsgebühren.

Kapitel V: Erlöschen

Dieses Kapitel behandelt die Voraussetzungen und Folgen des Erlöschens eines europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.

Regel 14 → Erlöschen
Bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Patent erlischt.

Teil III: Unterrichtung der Öffentlichkeit

Dieser Teil beschreibt die Bestimmungen zur öffentlichen Einsichtnahme und Veröffentlichung im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes.

Kapitel I: Register für den einheitlichen Patentschutz

Dieses Kapitel regelt die Einrichtung und Führung des Registers für den einheitlichen Patentschutz.

Regel 15 → Einrichtung des Registers für den einheitlichen Patentschutz
Definiert das Register als Teil des Europäischen Patentregisters.

Regel 16 → Eintragungen in das Register für den einheitlichen Patentschutz
Legt fest, welche Informationen in das Register eingetragen werden.

Kapitel II: Veröffentlichungen

Dieses Kapitel behandelt die Veröffentlichung von Informationen und Übersetzungen.

Regel 17 → Europäisches Patentblatt und Amtsblatt des Europäischen Patentamts
Regelt die Veröffentlichung von Angaben im Europäischen Patentblatt.

Regel 18 → Veröffentlichung von Übersetzungen
Legt die Form und den Inhalt der veröffentlichten Übersetzungen fest.

Regel 19 → Aufnahme von Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts in die Akte
Regelt die Aufnahme von Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts in die Patentakte.

Teil IV: Gemeinsame Vorschriften

Dieser Teil enthält allgemeine Verfahrensvorschriften sowie Regelungen zur mündlichen Verhandlung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Regel 20 → Allgemeine Vorschriften für das Verfahren
Bestimmt, welche EPÜ-Vorschriften im Verfahren anzuwenden sind.

Regel 21 → Mündliche Verhandlung
Regelt den Ablauf und die Bedingungen für mündliche Verhandlungen.

Regel 22 → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Beschreibt die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

Regel 23 → Form der Entscheidungen
Definiert die formellen Anforderungen an Entscheidungen des Europäischen Patentamts.

Regel 24 → Abhilfe
Regelt die Abhilfe durch das Europäische Patentamt bei Klagen vor dem Einheitlichen Patentgericht.

siehe auch

Patentrecht der Europäischen Union
Regelt die Errichtung eines einheitlichen Patentgerichts für die Durchsetzung und Anfechtung von Einheitspatenten und europäischen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten sowie die Struktur, Zuständigkeiten und Verfahrensabläufe dieses Gerichts.