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upc:entrichtung_von_jahresgebuehren_fuer_das_europaeische_patent_mit_einheitlicher_wirkung

finanzcheck24.de

Entrichtung von Jahresgebühren für das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung

Regel 13 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt die Zahlung der Jahresgebühren und Zuschlagsgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung.

Regel 13 DOEPS beruht auf der Aufgabenübertragung nach Artikel 9 (1) e) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren], welche die Aufgabe der Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung an das europäische Patentamt überträgt.

Regel 13 (1) DOEPS → Zahlung der Jahresgebühren
Die Jahresgebühren für europäische Patente mit einheitlicher Wirkung sowie eventuelle Zuschlagsgebühren bei verspäteter Zahlung sind an das Europäische Patentamt zu entrichten.

Regel 13 (2) DOEPS → Fälligkeit der Jahresgebühren
Die Jahresgebühren sind jeweils für das kommende Jahr fällig und müssen bis zum letzten Tag des Monats, der dem Anmeldemonat des Patents entspricht, entrichtet werden. Eine Zahlung kann bis zu drei Monate vor der Fälligkeit erfolgen.

Regel 13 (3) DOEPS → Zuschlagsgebühren für die verspätete Zahlung der Jahresgebühren
Eine verspätete Zahlung der Jahresgebühr kann innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit unter Entrichtung einer Zuschlagsgebühr erfolgen.

Regel 13 (4) DOEPS → Zahlung nach Eintragung der einheitlichen Wirkung
Wenn die Jahresgebühren innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung der einheitlichen Wirkung fällig werden, können sie innerhalb dieser Frist ohne Zuschlagsgebühr entrichtet werden.

Regel 13 DOEPS beruht auf der Aufgabenübertragung nach Artikel 9 (1) e) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [→ Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren], welche die Aufgabe der Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung an das europäische Patentamt überträgt.

Regel 13 (5) DOEPS → Fälligkeit vor Mitteilung der Eintragung
Jahresgebühren, die vor der Mitteilung der Eintragung der einheitlichen Wirkung fällig geworden wären, werden erst am Tag der Mitteilung fällig und können ohne Zuschlagsgebühr innerhalb von drei Monaten nach diesem Tag entrichtet werden.

Regel 13 (6) DOEPS → Anwendung von Regel 51 EPÜ
Die Vorschriften von Regel 51 Absätze 4 und 5 des EPÜ sind entsprechend auf das Verfahren zur Zahlung der Jahresgebühren anzuwenden.

Die Höhe der Jahresgebühren ergibt sich aus der Gebührenordnung zum einheitlichen Patentschutz (GebOEPS), welche die an das Europäische Patentamt zu entrichtenden Gebühren sowie die Kompensation von Übersetzungskosten und andere Verwaltungsgebühren regelt.

siehe auch

Jahresgebühren
Jahresgebühren für europäische Patentanmeldungen und -patente müssen regelmäßig an das Europäische Patentamt oder die nationalen Patentämter entrichtet werden, um die Patentanmeldungen bzw. die Patente in den jeweiligen Ländern oder mit einheitlicher Wirkung aufrechtzuerhalten.

DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.

Artikel 9 (1) e) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren
Die Erhebung und Verwaltung der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung.

upc/entrichtung_von_jahresgebuehren_fuer_das_europaeische_patent_mit_einheitlicher_wirkung.txt · Zuletzt geändert: 2024/10/19 12:51 von mfreund