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upc:erfordernisse_des_antrags_auf_einheitliche_wirkung

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Erfordernisse des Antrags auf einheitliche Wirkung

Regel 6 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Anforderungen an den Antrag auf einheitliche Wirkung, der beim Europäischen Patentamt eingereicht werden muss.

Regel 6 (1) → Frist für die Antragstellung
Der Antrag auf einheitliche Wirkung ist spätestens einen Monat nach der Bekanntmachung des Hinweises auf die Erteilung des europäischen Patents im Europäischen Patentblatt beim Europäischen Patentamt zu stellen.

Regel 6 (2) → Inhalt des Antrags
Der Antrag muss schriftlich in der Verfahrenssprache eingereicht werden und folgende Angaben enthalten: - Angaben zur Person des Patentinhabers - Nummer des europäischen Patents - Angaben zum Vertreter, falls vorhanden - Eine Übersetzung des europäischen Patents nach den Anforderungen von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1260/2012.

siehe auch

DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.

upc/erfordernisse_des_antrags_auf_einheitliche_wirkung.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1