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upc:abhilfe

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Abhilfe

Regel 24 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Abhilfe durch das Europäische Patentamt bei Klagen vor dem Einheitlichen Patentgericht.

Regel 24 DOEPS

Wird das Europäische Patentamt vom Einheitlichen Patentgericht darüber informiert, dass eine Klage auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts zulässig ist, und erachtet es diese für begründet, so hat es innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Klage a) der Klage im Sinne des Begehrens des Klägers abzuhelfen und b) dem Einheitlichen Patentgericht mitzuteilen, dass der Klage abgeholfen wurde.

siehe auch

DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.

upc/abhilfe.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1