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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:pruefung_des_antrags_durch_das_europaeische_patentamt

finanzcheck24.de

Prüfung des Antrags durch das Europäische Patentamt

Regel 7 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Prüfung des Antrags auf einheitliche Wirkung durch das Europäische Patentamt und die möglichen Entscheidungen.

Regel 7 (1) → Eintragung der einheitlichen Wirkung
Wenn die Erfordernisse der Regel 5 Absatz 2 erfüllt sind und der Antrag den Anforderungen der Regel 6 entspricht, trägt das Europäische Patentamt die einheitliche Wirkung in das Register für den einheitlichen Patentschutz ein und teilt dem Antragsteller den Tag der Eintragung mit.

Regel 7 (2) → Zurückweisung des Antrags
Wenn die Erfordernisse der Regel 5 Absatz 2 nicht erfüllt sind oder der Antrag den Anforderungen der Regel 6 Absatz 1 nicht entspricht, weist das Europäische Patentamt den Antrag zurück.

Regel 7 (3) → Aufforderung zur Mängelbeseitigung
Wenn die Erfordernisse der Regel 5 Absatz 2 erfüllt sind, der Antrag jedoch nicht vollständig den Anforderungen der Regel 6 Absatz 2 entspricht, fordert das Europäische Patentamt den Antragsteller auf, die Mängel innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat zu beheben. Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, wird der Antrag zurückgewiesen.

siehe auch

DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.

upc/pruefung_des_antrags_durch_das_europaeische_patentamt.txt · Zuletzt geändert: 2024/11/14 09:58 von 127.0.0.1