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Regel 18 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz (DOEPS) regelt die Veröffentlichung der Übersetzungen europäischer Patente, die gemäß Regel 6 Absatz 2 eingereicht wurden. Der Präsident des Europäischen Patentamts legt die Form und die erforderlichen Angaben für diese Veröffentlichungen fest.
Der Präsident des Europäischen Patentamts bestimmt, in welcher Form die in Regel 6 Absatz 2 d) genannten Übersetzungen veröffentlicht werden und welche Angaben sie enthalten.
DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.
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