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upc:erloeschen

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Erlöschen

Regel 14 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Bedingungen, unter denen ein europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung erlischt.

Regel 14 (1) → Voraussetzungen für das Erlöschen
Das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung erlischt entweder 20 Jahre nach dem Anmeldetag der Patentanmeldung oder bei Nichtzahlung der fälligen Jahresgebühren und eventuellen Zuschlagsgebühren.

Regel 14 (2) → Zeitpunkt des Erlöschens
Das Erlöschen des Patents aufgrund nicht entrichteter Jahresgebühren gilt als am Fälligkeitstag der nicht gezahlten Gebühr eingetreten.

siehe auch

DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.

upc/erloeschen.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1