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upc:wiedereinsetzung_in_den_vorigen_stand

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Regel 329 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen und das Verfahren für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn eine Partei eine Frist versäumt hat.

Regel 329 (1) EPGVO → Antrag auf Wiedereinsetzung
Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, einschließlich der Frist und der Begründung.

Regel 329 (2) EPGVO → Entscheidung über den Antrag
Regelt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Wiedereinsetzung und die möglichen Konsequenzen.

Regel 329 (3) EPGVO → Kosten der Wiedereinsetzung
Legt fest, wer die Kosten des Wiedereinsetzungsverfahrens zu tragen hat.

siehe auch

EPGVO → Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts
Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.

upc/wiedereinsetzung_in_den_vorigen_stand.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1