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upc:wiedereinsetzung_in_den_vorigen_stand

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Regel 320 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist.

Regel 320.1 EPGVO → Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

Regel 320.2 EPGVO → Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung
Regelt die Frist, innerhalb der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereicht werden muss.

Regel 320.3 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung
Regelt die erforderlichen Angaben, die ein Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten muss.

Regel 320.4 EPGVO → Nachholung der versäumten Handlung
Regelt die Nachholung der versäumten Handlung zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung.

Regel 320.5 EPGVO → Keine Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Antragsfrist
Regelt, dass keine Wiedereinsetzung gewährt wird, wenn die Antragsfrist versäumt wird.

Regel 320.6 EPGVO → Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung
Regelt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Wiedereinsetzung.

Regel 320.7 EPGVO → Unzulässigkeit der Berufung gegen die Entscheidung
Regelt die Unzulässigkeit einer Berufung gegen die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung.

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 6 → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vor

upc/wiedereinsetzung_in_den_vorigen_stand.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/07 07:09 von mfreund