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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:pruefung_des_antrags_und_gewaehrung_der_kompensation

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Prüfung des Antrags und Gewährung der Kompensation

Regel 10 der Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz regelt die Prüfung des Antrags auf Kompensation und die Bedingungen für die Gewährung der Kompensation durch das Europäische Patentamt.

Regel 10 (1) → Mitteilung der Entscheidung
Nachdem das Europäische Patentamt die einheitliche Wirkung des europäischen Patents eingetragen und den Antrag auf Kompensation geprüft hat, teilt es dem Patentinhaber mit, ob dem Antrag stattgegeben oder er zurückgewiesen wurde.

Regel 10 (2) → Unwiderruflichkeit der Gewährung
Die Gewährung der Kompensation kann nicht rückgängig gemacht werden, selbst wenn der Patentinhaber nachträglich nicht mehr anspruchsberechtigt ist.

Regel 10 (3) → Zweifel an der Anspruchsberechtigung
Falls das Europäische Patentamt begründete Zweifel an der Anspruchsberechtigung hat, fordert es den Patentinhaber auf, entsprechende Nachweise zu erbringen.

Regel 10 (4) → Folgen einer unrichtigen Erklärung
Wenn sich herausstellt, dass die Kompensation aufgrund einer unrichtigen Erklärung gewährt wurde, muss der Patentinhaber eine Zuschlagsgebühr entrichten. Wird diese nicht rechtzeitig gezahlt, erlischt das europäische Patent mit einheitlicher Wirkung gemäß Regel 14.

siehe auch

DOEPS → Durchführungsordnung zum einheitlichen Patentschutz
Regelt die Umsetzung und Verwaltung des einheitlichen Patentsystems.

upc/pruefung_des_antrags_und_gewaehrung_der_kompensation.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1