Zusätzliche Berufungsgründe, die nicht innerhalb der in R. 224.2 EPGVO [→ Fristen für die Berufungsbegründung] für die Berufungsbegründung vorgesehenen Frist vorgebracht werden, sind nicht zulässig, R. 233.3 VerfO [→ Unzulässigkeit von verspäteten Berufungsgründen].1)
Regel 226 → Inhalt der Berufungsbegründung
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsbegründung enthalten sein müssen.
Artikel 73 EPGÜ → Berufung
Parteien können gegen Entscheidungen des Gerichts erster Instanz innerhalb von zwei Monaten Berufung einlegen.