Das Patentgericht ist ein spezialisiertes Gericht, das für die Beurteilung von Patentstreitigkeiten und die Überprüfung von Entscheidungen der Patentämter in Bezug auf Patenterteilungen und -verletzungen zuständig ist.
Für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Beschlüsse der Prüfungsstellen oder Patentabteilungen des Deutschen Patent- und Markenamts sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit von Patenten und in Zwangslizenzverfahren (§§ 81, 85) wird das Patentgericht als selbständiges und unabhängiges Bundesgericht errichtet. Es hat seinen Sitz am Sitz des Deutschen Patent- und Markenamts. Es führt die Bezeichnung „Bundespatentgericht“.
§ 65 (2) S. 1 PatG → Mitglieder des Patentgerichts, Patentrichter
§ 65 (2) S. 2 PatG → Rechtskundige Mitglieder des Patentgerichts
§ 65 (2) S. 3 PatG → Technische Mitglieder des Patentgerichts
§ 65 (3) PatG → Ernennung der Patentrichter
§ 65 (4) PatG → Präsident des Patentgerichts
Vierter Abschnitt des Patentgesetzes §§ 65 - 72 PatG:
§ 65 PatG → Patentgericht
§ 66 PatG → Senate des Patentgerichts
§ 66 (1) Nr. 1 PatG → Beschwerdesenate
§ 66 (1) Nr. 2 PatG → Nichtigkeitssenate
§ 66 (2) PatG → Zahl der Senate des Patentgerichts
§ 67 (1) PatG → Besetzung des Beschwerdesenats
§ 67 (2) PatG → Besetzung des Nichtigkeitssenats
§ 68 PatG → Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 69 (1) PatG → Verhandlung vor den Beschwerdesenaten
§ 69 (2) PatG → Verhandlung vor den Nichtigkeitssenaten,
§ 69 (3) PatG → Aufrechterhaltung der Ordnung in den Sitzungen der Senate
§ 70 PatG → Entscheidungen des Patentgerichts § 71 PatG → Patentrichter § 72 PatG → Geschäftsstelle des Patentgerichts
§§ 73 bis 99 PatG → Verfahren vor dem Patentgericht
→ Äußerungsfristen im Beschwerdeverfahren am Bundespatentgericht
Das am 1. Juli 1961 als Oberes Bundesgericht gegründete Bundespatentgericht ist derzeit mit 120 Richterstellen und 29 Senaten eines der größten Bundesgerichte der Bundesrepublik Deutschland; jährlich gehen etwa 3.000 Verfahren neu ein.1)
Zuständig ist es für Verfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, soweit es darum geht, dass ein Patent-, Marken-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- oder Sortenschutzrecht gewährt, versagt oder wieder entzogen werden soll.2)
Vor dem Bundespatentgericht können die Beteiligten den Rechtsstreit grundsätzlich selbst führen, da kein Anwaltszwang [§ 97 PatG→ Vertretung vor dem Patentgericht] herrscht, im Regelfall lassen sie sich aber durch einen Patent- oder Rechtsanwalt vertreten.3)
Einzigartig ist das BPatG nicht nur wegen seines Aufgabenbereichs, sondern auch wegen der Zusammensetzung seiner Richterschaft: Juristen und Techniker (z.B. Chemiker, Physiker, Elektrotechniker) entscheiden gemeinsam über das Bestehen von Patenten und Gebrauchsmustern sowie über Klagen auf Erklärung der Nichtigkeit eines europäischen oder deutschen Patents.4)
PatG → Patentgesetz
PatG → Normen des Patentgesetzes
Patentrecht → Patentamt