Innerhalb von drei Monaten [→ Einspruchsfrist] nach der Veröffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch erheben.
§ 59 (1) S. 1 PatG → Einspruch, Einspruchsfrist,
Einspruchsbefugnis
§ 59 (1) S. 2 PatG → Einspruchserkärung, Einspruchsbegründung
§ 59 (1) S. 3 PatG → Einspruchsgründe
§ 59 (1) S. 4 PatG → Substanziierung des Einspruchs
§ 59 (1) S. 5 PatG → Nachreichen der Einspruchsbegründung
§ 59 (2) PatG → Beitritt zum Einspruchsverfahren
§ 59 (3) PatG → Anhörung im Einspruchsverfahren
§ 59 (4) PatG → Ordnung in der Anhörung und Hausrecht
§ 59 (5) PatG → Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Anmeldeverfahrens im Einspruchsverfahren
§ 59 PatG → Einspruch
Grundsätzlich jedermann (Popularklage), außer bei Einspruch wegen widerrechtlicher Entnahme, der nur dem Verletzten zusteht. Die Darlegung eines besonderen Rechtsschutzinteresses ist nur bei einem ex nunc erloschenen Patent erforderlich (siehe unten).
Der Patentinhaber selbst ist nicht einspruchsberechtigt, da statt dessen das Beschränkungsverfahren vorgesehen (vgl. § 64 PatG) ist. Auch der Mitinhaber kann nicht Einspruch einlegen (vgl. § 747 BGB);
(Was gilt vor dem EPA ?) Steht alles in einer der neueren Entscheidungen der Großen Beschwerdekammer. Jedoch funktioniert der EPA-Server gerade nicht, so daß ich sie nicht kopieren kann. Andreas, kannst Du das machen?
Einlegung durch Strohmann grundsätzlich möglich; ein eigenes wirtschaftliches Interesse ist nicht notwendig; ebenso im Nichtigkeitsverfahren.
Bei der Verschmelzung zweier Firmen ist kein individueller Nachweis der Übertragung von Rechten erforderlich, weil nach § 20 Nr. 1 UmwG das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Insoweit bedarf es auch bei Geltendmachung einer widerrechtlichen Entnahme im Falle des Wechsels der Einsprechenden für die Beurteilung der Zulässigkeit des Einspruchs keines weiteren Nachweises, dass der übernehmende Rechtsträger auch Inhaber der Rechte geworden ist, die sich aus einem Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem übertragenden Rechtsträger und Dritten ergeben.1)
Beispiel: Hat die im Einspruchsschriftsatz als Einsprechende bezeichnete Firma (hier: „Gesellschaft für … mbH & Co. KG“) unbestritten nie existiert und ist aus den innerhalb der Einspruchsfrist eingegangenen Unterlagen erkennbar, dass eine fehlerhafte Bezeichnung für eine andere Firma (hier: „Gesellschaft für … mbH“) vorliegt, so ist der Einspruch zumindest dann zulässig, wenn das Patentamt zB durch die im Einspruchsschriftsatz in Bezug genommene allgemeine Vollmacht die tatsächliche Person des Einsprechenden bestimmen kann.2)
Ein Patentinhaber muss stets damit rechnen, dass von dem Popularrechtsbehelf des Einspruchs gegen das Patent auch von Personen Gebrauch gemacht wird, die zur Benutzung des Patents berechtigt sind. Eine Benutzungsberechtigung lässt als solche den Angriff auf das Patent durch den von ihr Begünstigten noch nicht als treuwidrig erscheinen.3)
Die ausdrückliche oder konkludente Vereinbarung von Nichtangriffsabreden wird regelmäßig darauf beruhen, dass nach dem Willen der Beteiligten konkrete, über den Bestand des Patents als solches hinausgehende Interessen gewahrt werden sollen.
Inwieweit solche vertraglich (konkludent) vereinbarten Nichtangriffsabreden dem Einspruch gegen die Erteilung des Patents generell entgegengehalten werden können oder nicht ist strittig.4)
→ Wirksamkeit eines Einspruchs bei Nichtangriffsverpflichtungen
Bei der Verschmelzung zweier Firmen ist kein individueller Nachweis der Übertragung von Rechten erforderlich, weil nach § 20 Nr. 1 UmwG das gesamte Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger übergeht. Insoweit bedarf es auch bei Geltendmachung einer widerrechtlichen Entnahme im Falle des Wechsels der Einsprechenden für die Beurteilung der Zulässigkeit des Einspruchs keines weiteren Nachweises, dass der übernehmende Rechtsträger auch Inhaber der Rechte geworden ist, die sich aus einem Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem übertragenden Rechtsträger und Dritten ergeben.5)
der Zulässigkeit des Einspruchs steht es nicht entgegen, wenn der Patentanwalt die Vollmacht dem Deutschen Patent- und Markenamt nach Ablauf der Einspruchsfrist, aber noch vor der Entscheidung über den Einspruch einreicht.6).
Es fehlte insoweit dem berechtigten Einsprechenden an der Prozessführungsbefugnis. Prozesshandlungen, die von einem vollmachtlosen Vertreter vorgenommen werden, sind wegen der fehlenden Prozesshandlungsvoraussetzung zwar unwirksam, aber grundsätzlich heilbar.7)
Die Heilung der Handlung des vollmachtlosen Vertreters durch Genehmigung wirkt dabei ex tunc und ist dem Gericht, dem Gegner oder Vertreter gegenüber zu erklären, auch stillschweigend durch rügelose Weiterführung des Prozesses oder Bevollmächtigung des bisher vollmachtlosen Vertreters in Kenntnis der Prozesslage.8)
Nach Erlöschen des Patents ist für eine Fortführung des Einspruchsverfahrens ein besonderes Rechtsschutzinteresse erforderlich.9)
§§ 59 bis 64 PatG → Einspruchsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz