Anzeigen:
Er [→ Einspruch] kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß einer der in § 21 genannten Widerrufsgründe vorliege.
§ 59 (1) S. 1 PatG → Einspruch, Einspruchsfrist,
Einspruchsbefugnis
§ 59 (1) S. 2 PatG → Einspruchserkärung, Einspruchsbegründung
§ 59 (1) S. 3 PatG → Einspruchsgründe
§ 59 (1) S. 4 PatG → Substanziierung des Einspruchs
§ 59 (1) S. 5 PatG → Nachreichen der Einspruchsbegründung
§ 59 (2) PatG → Beitritt zum Einspruchsverfahren
§ 59 (3) PatG → Anhörung im Einspruchsverfahren
§ 59 (4) PatG → Ordnung in der Anhörung und Hausrecht
§ 59 (5) PatG → Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Anmeldeverfahrens im Einspruchsverfahren § 59 PatG → Einspruch
§ 21 PatG → Widerrufsgründe
§ 59 ff PatG → Einspruch
Das DPMA hat im Einspruchsverfahren in erster Linie die von den Beteiligten vorgebrachten Einspruchsgründe zu prüfen. Es kann jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen anstelle dieser Gründe oder zusätzlich von Amts wegen auch weitere Widerrufsgründe des § 21 I PatG in das Verfahren einbringen und gegebenenfalls zur Grundlage eines Widerrufs machen.1) → Keine Bindung an die vorgebrachten Einspruchsgründe
§§ 59 bis 64 PatG → Einspruchsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de