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§ 59 (1) S. 2 des Patentgesetzes (PatG) erläutert die Anforderungen an die schriftliche Erklärung und Begründung des Einspruchs.
Der Einspruch ist schriftlich zu erklären [→ Einspruchserkärung] und zu begründen [→ Einspruchsgründe].
Nach § 59 (1) S. 3 PatG [→ Einspruchsgründe] kann der Einspruch nur auf die Behauptung gestützt werden, daß einer der in § 21 genannten Widerrufsgründe vorliege.
Die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, sind im einzelnen anzugeben. [§ 59 (1) S. 4 PatG → Substanziierung des Einspruchs]
Die Angaben müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden. [§ 59 (1) S. 5 PatG → Nachreichen der Einspruchsbegründung]
§ 59 (1) PatG → Einspruchsfrist und Einspruchsbegründung
Beschreibt die Frist und die Anforderungen für die Erhebung eines Einspruchs gegen ein Patent.
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