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§ 59 (1) S. 1 des Patentgesetzes (PatG) beschreibt die Möglichkeit und Frist für die Erhebung eines Einspruchs gegen ein Patent sowie die Befugnis dazu.
Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch erheben.
Die Einspruchsfrist ist nicht wiedereinsetzbar, da explizit in § 123 I PatG ausgeschlossen.
Die Wiedereinsetzungsvorschrift des EPÜ in Art. 122 gilt nur für Patentanmelder/Patentinhaber.
Fristberechnung gemäß §§ 187, 188, 193 BGB.
Gemäß einer Verwaltungsvereinbarung des EPA und des DPMA gilt die Frist auch bei Eingang am EPA als gewahrt.
§ 59 (1) PatG → Einspruchsfrist und Einspruchsbegründung
Beschreibt die Frist und die Anforderungen für die Erhebung eines Einspruchs gegen ein Patent.
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