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Innerhalb von neun Monaten nach der Veröffentlichung der Erteilung kann jeder, im Falle der widerrechtlichen Entnahme nur der Verletzte, gegen das Patent Einspruch erheben.
§ 59 (1) S. 1 PatG → Einspruch, Einspruchsfrist,
Einspruchsbefugnis
§ 59 (1) S. 2 PatG → Einspruchserkärung, Einspruchsbegründung
§ 59 (1) S. 3 PatG → Einspruchsgründe
§ 59 (1) S. 4 PatG → Substanziierung des Einspruchs
§ 59 (1) S. 5 PatG → Nachreichen der Einspruchsbegründung
§ 59 (2) PatG → Beitritt zum Einspruchsverfahren
§ 59 (3) PatG → Anhörung im Einspruchsverfahren
§ 59 (4) PatG → Ordnung in der Anhörung und Hausrecht
§ 59 (5) PatG → Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Anmeldeverfahrens im Einspruchsverfahren
§ 59 PatG → Einspruch
Die Einspruchsfrist ist nicht wiedereinsetzbar, da explizit in § 123 I PatG ausgeschlossen.
Die Wiedereinsetzungsvorschrift des EPÜ in Art. 122 gilt nur für Patentanmelder/Patentinhaber.
Fristberechnung gemäß §§ 187, 188, 193 BGB.
Gemäß einer Verwaltungsvereinbarung des EPA und des DPMA gilt die Frist auch bei Eingang am EPA als gewahrt.
§§ 59 bis 64 PatG → Einspruchsverfahren
§§ 34 bis 64 PatG → Verfahren vor dem Patentamt
PatG → Patentgesetz
Art. 99 EPÜ → Einspruchsfrist
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