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patentrecht:nachreichen_der_einspruchsbegruendung

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Nachreichen der Einspruchsbegründung

§ 59 (1) S. 5 des Patentgesetzes (PatG) regelt die Möglichkeit, die Begründung des Einspruchs innerhalb der Einspruchsfrist nachzureichen.

§ 59 (1) S. 5 PatG

Die Angaben [§ 59 (1) S. 4 PatG → Substanziierung des Einspruchs] müssen, soweit sie nicht schon in der Einspruchsschrift enthalten sind, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist schriftlich nachgereicht werden.

siehe auch

§ 59 (1) PatG → Einspruchsfrist und Einspruchsbegründung
Beschreibt die Frist und die Anforderungen für die Erhebung eines Einspruchs gegen ein Patent.

patentrecht/nachreichen_der_einspruchsbegruendung.txt · Zuletzt geändert: 2025/01/24 06:18 von mfreund