§ 34 PatG → Patentanmeldung, Patentanmelder
§ 34a PatG → Angaben zum geographischen Herkunftsort
§ 35 PatG → Anmeldetag, Fremdsprachige Anmeldung
§ 35a PatG → Anmeldesprache
§ 36 PatG, § 13 PatV → Zusammenfassung
§ 37 PatG, § 7 PatV → Erfinderbenennung
§ 38 PatG → Änderungen der Anmeldung
§ 39 PatG → Teilung der Anmeldung
§ 40 PatG → Prioritätsrecht
§ 41 PatG → Ausländische Priorität
§ 42 PatG → Offensichtlichkeitsprüfung
§ 43 PatG → Recherche
§ 44 PatG → Prüfungsantrag
Für die Durchführung des Patentanmeldeverfahrens ist das Patentamt zuständig. Nach Einreichung der Anmeldung wird der Patentanmeldung ein Anmeldetag zugeschrieben. Gegebenenfalls kann bei Anmeldung der Erfindung ein Prioritätsrecht in Anspruch genommen werden. Auch eine fremdsprachige Anmeldung ist möglich.
Eine Zusammenfassung der Erfindung ist erforderlich, kann aber nachgereicht werden. Eine Erfinderbenennung muß erfolgen.
Änderungen der Anmeldung sind im Anmeldeverfahren unter gewissen Voraussetzungen möglich, soweit der Ursprüngliche Offenbarungsgehalt der Patentanmeldung nicht erweitert wird.
Durch Teilung der Anmeldung können uneinheitliche Erfindungen unter Wahrung des Zeitranges auf mehrere Patentanmeldung aufgeteilt werden.
Das Patentamt führt eine Offensichtlichkeitsprüfung der Anmeldung durch. Soweit ein Rechercheantrag gestellt ist und die Recherchengebühr bezahlt wurde, führt das Patentamt eine Recherche nach Stand der Technik durch. Soweit Prüfungsantrag gestellt wurde und die Prüfungsgebühr bezahlt wurde, führt das Patentamt das Prüfungsverfahren durch.
Das Anmeldeverfahren ist in den §§ 34 bis 64) des dritten Abschnitts des Patentgesetzes normiert: