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patentrecht:anmeldesprache

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Anmeldesprache

§ 35a (1) PatG

Ist die Anmeldung nicht oder teilweise nicht in deutscher Sprache abgefasst, so hat der Anmelder eine deutsche Übersetzung innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Einreichung der Anmeldung nachzureichen. Wird die deutsche Übersetzung nicht innerhalb der Frist eingereicht, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

§ 35a (2) PatG

Ist die Anmeldung ganz oder teilweise in englischer oder französischer Sprache abgefasst, verlängert sich die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf zwölf Monate. Wird anstelle des Anmeldetages für die Anmeldung ein früherer Zeitpunkt als maßgebend in Anspruch genommen, endet die Frist nach Satz 1 jedoch spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach diesem Zeitpunkt.

§ 35a (3) PatG

Ist für die Anmeldung ein Antrag nach § 43 Absatz 1 [→ Recherche] oder § 44 Absatz 1 [→ Prüfungsantrag] gestellt worden, so kann die Prüfungsstelle den Anmelder auffordern, eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen vor Ablauf der in Absatz 2 genannten Frist einzureichen.

§ 35a (4) PatG

Erklärt sich der Anmelder vor Ablauf der Frist nach den Absätzen 1 und 2 gegenüber dem Patentamt mit der Akteneinsicht in seine Anmeldung nach § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 einverstanden, hat er eine deutsche Übersetzung der Anmeldungsunterlagen einzureichen. Das Einverständnis gilt erst mit Eingang der Übersetzung beim Deutschen Patent- und Markenamt als erteilt.

§ 35 PatG → Anmeldetag

§ 35a PatG ist durch Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes vom 19. Oktober 2013 mit Wirkung vom 1. April 2014 in das Patentgesetz eingefügt worden.1) Die Regelung ist insoweit an die Stelle von § 35 PatG in der Fassung von Art. 2 Nr. 10 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze vom 16. Juli 1998 getreten, mit dem die Möglichkeit, ein Patent mit nicht in deutscher Sprache abgefassten Unterlagen anzumelden, erstmals in das Patentgesetz aufgenommen worden war.2)

Die Neuregelung in § 35a PatG hat gegenüber der früheren Rechtslage weder zu einer Einschränkung der Reichweite der Ermächtigungsnorm in § 34 Abs. 6 PatG geführt noch ist dadurch die Vorschrift des § 14 Abs. 1 PatV aF außer Kraft gesetzt worden.

§ 35a Abs. 1 Satz 1 PatG hat die bereits in § 35 PatG aF enthaltene Regelung in Bezug auf das Erfordernis, eine deutsche Übersetzung innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen, im Grundsatz unverändert übernommen. Neu aufgenommen wurde insoweit lediglich eine Privilegierung englisch- und französischsprachiger Anmeldungen, für die sich die Frist zur Nachreichung der Übersetzung von drei auf zwölf bzw. fünfzehn Monate verlängert (§ 35a Abs. 2 PatG), sofern nicht die Voraussetzungen des § 35a Abs. 3 PatG vorliegen.3)

Ebenfalls neu geregelt wurde die Rechtsfolge bei nicht oder nicht fristgerecht eingereichten Übersetzungen fremdsprachiger Patentanmeldungen: Statt der Fiktion, dass die Anmeldung als nicht erfolgt gilt, wenn die deutsche Übersetzung nicht oder nicht fristgerecht nachgereicht worden ist (so § 35 Abs. 2 Satz 2 PatG aF), gilt die Anmeldung in diesem Fall nunmehr als zurückgenommen (§ 35a Abs. 1 Satz 2 PatG). Hintergrund für diese Änderung war, dass so die Anmeldung - anders als nach der alten Rechtslage - weiterhin als Grundlage für die Inanspruchnahme einer Priorität zur Verfügung steht.4)

§ 35a PatG legt neben der Frist für die Einreichung der Übersetzung allein die Rechtsfolge für den Fall fest, dass die Übersetzung nicht oder nicht rechtzeitig nachgereicht wird. Regelungen über sonstige Anforderungen an eine ordnungsgemäße Übersetzung enthält § 35a PatG nicht. Insofern unterscheidet sich diese Bestimmung nicht von der Vorgängerregelung in § 35 PatG aF.5)

Zur Flankierung der mit § 35 PatG aF neu eröffneten Möglichkeit, fremdsprachige Anmeldungsunterlagen einzureichen, hat der Gesetzgeber zugleich in § 10 Abs. 1 PatAnmV aF eine Regelung vorgesehen, an dessen Stelle nach § 23 PatV mit Wirkung vom 15. Oktober 2003 die inhaltsgleiche Fassung von § 14 Abs. 1 PatV aF [→ Deutsche Übersetzungen der Anmeldeunterlagen] getreten ist. Hieraus wird ersichtlich, dass die Regelung in § 35 PatG aF auch aus Sicht des Gesetzgebers ergänzenden formellen Bestimmungen auf der Grundlage von § 34 Abs. 6 PatG nicht entgegensteht. Für die in allen wesentlichen Punkten vergleichbare Regelung in § 35a PatG kann nichts anderes gelten.6)

siehe auch

1)
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - X ZB 4/19 - Druckstück; m.V.a. BGBl. I 3830; Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 17/10308 S. 16
2)
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - X ZB 4/19 - Druckstück; m.V.a. BGBl. I S. 1827; Begründung des Regierungsentwurfs BT-Drucks. 13/9971 S. 31
3) , 5) , 6)
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - X ZB 4/19 - Druckstück
4)
BGH, Beschluss vom 14. Juli 2020 - X ZB 4/19 - Druckstück; m.V.a. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes, BT-Drucks. 17/10308 S. 16
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